Verordnung
über die Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin.

Vom 25. Januar 1951


  Um der Gefahr des Mißbrauchs von Deutschen Personalausweisen vorzubeugen, wird verordnet:

§ 1

  (1) Wer nach Westdeutschland oder nach Westberlin (amerikanischer, britischer oder französischer Sektor) übersiedelt, hat sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Volkspolizei abzumelden und seinen Personalausweis (Deutscher Personalausweis für Inländer, Deutscher Personalausweis für Staatenlose, Aufenthaltserlaubnis für Ausländer) zurückgeben. Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der Haushaltungsvorstand meldepflichtig.
  (2) Dem sich Abmeldenden wird eine Abmeldebestätigung erteilt, auf der die Einziehung des Personalausweises bestätigt wird.

§ 2

  Wer entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Personalausweise nicht zurückgibt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 3

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 25. Januar 1951

Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Grotewohl

Ministerpräsident


Ministerium des Innern
Dr. Steinhoff

Minister

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, S. 53.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin (25.01.1951), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1951/rueckgabe-personalausweise_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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