Verordnung
über Erhöhung der Mindestrenten für die Sozialversicherten und Kriegsinvaliden sowie der Richtsätze für Sozialunterstützungsempfänger.

Vom 3. November 1949


§ 1

  Die aus Mitteln der Sozialversicherung zu zahlenden Mindestrenten für Invaliden- und Altersrentner sowie für Witwen, Halb- und Vollwaisen werden monatlich um 5 DM erhöht.

§ 2

  Die Mindestrenten für die Kriegsinvaliden und die Hinterbliebenenrenten für Witwen, Halb- und Vollwaisen werden monatlich um 5 DM erhöht.

§ 3

  In der Sozialfürsorge wird der Richtsatz für Hauptunterstützungsempfänger um monatlich 5 DM erhöht.

§ 4

  Der Kinderzuschlag, der zusätzlich zur Invaliden-, Kriegsinvaliden- oder Altersrente sowie zur Sozialunterstützung gewährt wird, erhöht sich monatlich um 5 DM.

§ 5

  Den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Aufwand trägt bis zum 31. Dezember 1949 die Sozialversicherung.

§ 6

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1949 in Kraft.

§ 7

  Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Minister für Arbeit und Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.


  Berlin, den 3. November 1949

Die Provisorische Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik

O. Grotewohl
Ministerpräsident


Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Steidle
Minister


Ministerium der Finanzen
Dr. Loch
Minister

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 36.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über Erhöhung der Mindestrenten für die Sozialversicherten und Kriegsinvaliden sowie der Richtsätze für Sozialunterstützungsempfänger (03.11.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1949/rentenerhoehung1949_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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