Verordnung
über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Industriewaren.

Vom 3. November 1949


  Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat in der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten in der Volkskammer am 12. Oktober 1949 zum Ausdruck gebracht, daß sie alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Steigerung der Produktion in Industrie und Landwirtschaft und eine bessere Versorgung der Bevölkerung herbeizuführen. Das Ziel ist die Abschaffung der Rationierung von Lebensmitteln außer von Fleisch und Fett nach der Ernte im Jahre 1950 sowie die Aufhebung der Rationierung für Gebrauchsgüter.

  Für den Übergang hält es die Regierung für notwendig, eine einheitliche Lebensmittelgrundkarte für alle Versorgungsberechtigten über 15 Jahre und Zusatzkarten für bestimmte Arbeiterkategorien sowie für die Intelligenz zu schaffen. Gleichzeitig ist es möglich, durch die erhöhte Warenproduktion größere Mengen von Bedarfsgütern in den freien Verkauf zu geben.

  Die Regierung erstrebt auch bis zum Ende des Jahres 1950 ein einheitliches Preisniveau herbeizuführen. Dazu ist notwendig, die Subventionen für Lebensmittel und Rohstoffe aufzuheben und zur Beseitigung des gegenwärtigen doppelten Preisniveaus schrittweise eine Preisregulierung durchzuführen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist nur dann möglich, wenn die Qualität der Produktion schneller als bisher verbessert wird und mehr Qualitätswaren für den Außenhandel zur Verfügung stehen.

  Als nächste Maßnahme zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung verordnet daher die Regierung:

§ 1

  Die bisherigen monatlichen Lebensmittelrationen der Bevölkerung werden vorn 1. Dezember 1944 wie folgt erhöht:

A.

  Für die Bevölkerung in den Städten und Ortschaften, die bisher zur Kategorie II gehören:

a) für Beschäftigte im Bergbau unter Tage und ihnen Gleichgestellte in Hüttenwerken
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 300 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 450 g;

b) für Beschäftigte im Bergbau über Tage und für Beschäftigte mit besonders schwerer Arbeit, die warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 1)
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 540 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 500 g;

c) für Beschäftigte mit besonders schwerer Arbeit, die kein warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 1)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 1050 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 600 g;

d) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1500 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 540 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 600 g;

e) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die kein warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 3750 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 1050 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 400 g;

f) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und warmes Essen erhalten,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 490 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 450 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

g) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und kein warmes Essen erhalten,
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 1000 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 450 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 200 g;

h) für die bisher nach Kartengruppe 4 versorgte Bevölkerung
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1500 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 450 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

i) für Kinder bis zu 5 Jahren
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1500 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 150 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 150 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g;

k) für Kinder von 5 bis 9 Jahren
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1500 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 150 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g;

l) für Kinder von 9 bis 15 Jahren
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 3000 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 150 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g.

B.

  Für die Bevölkerung in den Städten, die bisher zur Kategorie I gehören:

a) für Beschäftigte im Bergbau unter Tage und ihnen Gleichgestellte in Hüttenwerken
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 150 g;

b) für Beschäftigte im Bergbau über Tage und für Beschäftigte mit besonders schwerer Arbeit, die warmes Essen erhalten,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 240 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 200 g;

c) für Beschäftigte mit besonders schwerer Arbeit, die kein warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 1)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 750 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g;

d) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2)
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 250 g;

e) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte, die kein warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe 2)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 750 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

f) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und warmes Essen erhalten,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 490 g;

g) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind und kein warmes Essen erhalten,
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 1000 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

h) für die bisher nach Kartengruppe 4 versorgte Bevölkerung
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1500 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 150 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

i) für Kinder von 5 bis 9 Jahren
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 150 g;

k) für Kinder von 9 bis 15 Jahren
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1500 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g.


§ 2

  Für die Stadt Berlin werden Lebensmittelmengen bereitgestellt, die gestatten, folgende Erhöhungen in der Lebensmittelzuteilung für die Bevölkerung der Stadt Berlin vom 1. Dezember 1949 an durchzuführen:


a) für Beschäftigte mit schwerer Arbeit und ihnen Gleichgestellte, die warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe I)
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1740 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

b) für Beschäftigte mit schwerer Arbeit und, ihnen Gleichgestellte, die kein warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe I)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 2250 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

c) für Arbeiter und ihnen Gleichgestellte, die warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe II)
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1240 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g;

d) für Arbeiter und ihnen Gleichgestellte, die kein warmes Essen erhalten, (bisher in Kartengruppe II)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 1750 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 600 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 100 g;

e) für die bisher nach Kartengruppe III versorgte Bevölkerung
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 450 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g;

f) für Kinder von 6 bis 9 Jahren
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 150 g;

g) für Kinder von 9 bis 15 Jahren
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 1500 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " 600 g.


§ 3

  (1) Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Lebensmittelrationen die in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung festgelegt ist, wird die Einteilung der Städte und Ortschaften in die Kategorien I und II (bei der Lebensmittelversorgung) sowie die Einteilung der Bevölkerung nach Kartengruppen 1, 2, 3 und 4 (in Berlin nach Kartengruppen I, II und III) aufgehoben und eine einheitliche Lebensmittelgrundkarte in folgender Höhe ausgegeben:


a) für die Länder der Republik
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12000 g monatlich ,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050 g " ,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 g " ,
Marmelade  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 g " ,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 g " ,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 g " ;

b) für die Stadt Berlin
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3750 g monatlich ,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050 g " ,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 g " ,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 g " ,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 g " .


  (2) Diese Lebensmittelgrundkarte ist durch die Kartenstelle des Wohnortes an jede versorgungsberechtigte Person über 15 Jahre auszugeben.
  (3) Für Teilselbstversorger in Fleisch, Fett und Getreide erfolgt die Anrechnung der Eigenerzeugung nur auf die Lebensmittelgrundkarten und auf die Lebensmittelkarten für Kinder.


§ 4

  (1) Die bestehenden verschiedenen Arten der Lebensmittelzusatzkarten werden ab 1. Dezember 1949 aufgehoben, ausgenommen die Zuweisungen für Angehörige der schaffenden Intelligenz, die Prämienzuschläge für Untertagearbeiter der Steinkohlengruben und die Tageszusatzkarte für Eisenbahnpersonal, ferner die Zusatzkarten für werdende und stillende Mütter, für Muttermilchspenderinnen, ambulante Tbc-Kranke, Diabetiker und Blutspender. Die bisherigen Zuteilungen für warmes Essen an die Betriebe bleiben bestehen.
  Es werden einheitliche Zusatzkarten eingeführt, die zusätzlich zur Lebensmittelgrundkarte an Beschäftigte mit schwerer und besonders schwerer Arbeit und an die ihnen gleichgestellte Intelligenz von der Kartenstelle des Wohnortes ausgegeben werden. Die neuen Zusatzkarten werden für alle Monate auf je 30 Tage abgestellt.
  (2) Folgende Zusatzkarten werden für die Länder der Republik eingeführt:


A) für Beschäftigte im Bergbau unter Tage und ihnen Gleichgestellte in Hüttenwerken
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10500 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1600 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     600 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1200 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     900 g;

B) für Beschäftigte im Bergbau über Tage und für Beschäftigte mit besonders schwerer Arbeit (bisher in Kartengruppe 1)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1500 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     600 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     600 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     750 g;

C) für Beschäftigte, die schwere Arbeit leisten, und ihnen Gleichgestellte (bisher in Kartengruppe 2)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1200 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     600 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     600 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     550 g;

D) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe 3 versorgt sind,
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1000 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     300 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     100 g;

  (3) Für die Stadt Berlin werden Lebensmittelmengen bereitgestellt, die folgende zusätzliche Zuteilungen gestatten:

A) für Beschäftigte mit schwerer Arbeit und, ihnen Gleichgestellte (bisher in Kartengruppe I)
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3000 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1600 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     250 g;

B) für Beschäftigte, die bisher nach Kartengruppe II versorgt sind,
Brot  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5250 g,
Nährmittel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1900 g,
Zucker  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     300 g,
Fleisch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     450 g,
Fett  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     100 g.


  (4) Für den Verkauf von Lebensmitteln an die Beschäftigten im Bergbau unter Tage und über Tage, an die Beschäftigten mit besonders schwerer Arbeit sowie an die ihnen Gleichgestellten (bisher in Kartengruppe 1) sind in den Städten und Industriebezirken besondere Verkaufsstellen einzurichten.


§ 5

  Die Abgabe von Industriewaren an die Bevölkerung auf Punktkarten wird für das Jahr 1950 erhöht. Hierzu sind im November 1949 folgende neue Punktkarten auszugeben, auf die bereits im November 1949 gekauft werden kann:

a) für die durch Lebensmittelgrundkarten und Lebensmittelkaten für Kinder versorgte Bevölkerung über 5 Jahre eine einheitliche Grundpunktkarte mit 100 Punkten (gegenüber 1949: 60 Punkte für Erwachsene und Kinder von 5 bis 6 Jahren sowie 80 Punkte für Kinder von 6 bis 15 Jahren);
b) für die durch Lebensmittelkarten versorgten Kinder unter 5 Jahren mit 120 Punkten (gegenüber 1949: 80 Punkte für Kinder bis 1 Jahr und 60 Punkte für Kinder von 1 bis 5 Jahren);
c) für die Bevölkerung, die Lebensmittelzusatzkarten A) und B) in den Ländern der Republik bzw. Lebensmittelzusatzkarte A) der Stadt Berlin erhält, sowie für werdende Mütter zur Grundpunktkarte eine zusätzliche Punktkarte mit 80 Punkten;
d) für die Bevölkerung, die Lebensmittelzusatzkarte C) in den Ländern der Republik bzw. Lebensmittelzusatzkarte B) der Stadt Berlin erhält, eine zusätzliche Punktkarte mit 50 Punkten;
e) für die Bevölkerung, die Lebensmittelzusatzkarte D) der Länder der Republik erhält, eine zusätzliche Punktkarte mit 25 Punkten;
f) an Heimkehrer werden weiterhin zusätzlich 200 Punkte in Form von zwei Grundpunktkarten ausgegeben.


§ 6

  Die Grundpunktkarte für 1950 wird auch an alle Inhaber von Handels- und Industriebetrieben und ihre Familienangehörigen sowie an die Landarbeiter und an die Kleinbauern, die bis zu 5 ha Ackerfläche haben, ausgegeben. Außerdem erhalten die Landarbeiter die zusätzliche Punktkarte mit 25 Punkten.

§ 7

  (1) Arbeitskleidung wird nicht mehr auf Punktkarte verkauft. Der Verkauf von Arbeitskleidung an die Industriearbeiter erfolgt auf Bezugschein über die Betriebe unter Kontrolle der betrieblichen Gewerkschaftsorgane ohne Abgabe von Punkten.
  (2) Die Qualität der Arbeitskleidung ist zu verbessern; die Produktion muß in den erforderlichen Größen und Sortimenten erfolgen.

§ 8

  Grobgarnerzeugnisse, Hüte, Handschuhe und eine Reihe anderer Waren sind ohne Abgabe von Punkten zu verkaufen.

§ 9

  Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium für Handel und Versorgung in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Planung.


  Berlin, den 3. November 1949

Die Provisorische Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
O. Grotewohl

Ministerpräsident

Ministerium für Handel und Versorgung
Dr. Hamann

Minister

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 31-34.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Industriewaren (03.11.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1949/lebensmittelversorgung1949_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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