Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung eines Vereinsverbotes
(Hizb ut-Tahrir)

Vom 10. Januar 2003


Gemäß § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. 1 S. 3390) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung

  1. Die Tätigkeit der "Hizb ut-Tahrir" richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung; sie befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und soll eine derartige Gewaltanwendung hervorrufen.

  2. Die Betätigung der "Hizb ut-Tahrir" im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ist verboten.

  3. Das Vermögen der "Hizb ut-Tahrir" wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.

  4. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die "Hizb ut-Tahrir" deren gesetzwidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

  5. Forderungen Dritter gegen die "Hizb ut-Tahrir" werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der gesetzwidrigen Bestrebungen der Organisation darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens mindern.

  6. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.


  Berlin, den 10. Januar 2003
  P 113 (neu) - 618 060 - 9/ 10

Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Krause

 

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Quelle: Bundesanzeiger Nr. 9 vom 15.01.2003, S. 581.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung eines Vereinsverbotes – Hizb ut-Tahrir – (10.01.2003), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/2003/verbot_hizb-ut-tahrir.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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