Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung eines Vereinsverbotes
(AL-AQSA e.V., Aachen)

Vom 31. Juli 2002


  Gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 12 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) , der zuletzt durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 367) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung:

  1. Die Tätigkeit des AL-AQSA e.V. unterstützt, befürwortet und ruft Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange hervor, sie unterstützt eine Vereinigung außerhalb des Bundesgebietes, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasst, und sie richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

  2. Der AL-AQSA e.V. ist verboten und wird aufgelöst.

  3. Es ist verboten, Kennzeichen der AL-AQSA e.V. für die Dauer der Vollziehbarheit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

  4. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den AL-AQSA e.V. zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

  5. Das Vermögen des AL-AQSA e.V. wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.

  6. Forderungen Dritter gegen den AL-AQSA e.V. werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des AL-AQSA e.V. darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des AL-AQSA e.V. dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des AL-AQSA e.V. zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

  7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den AL-AQSA e.V. dessen gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

  8. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.


  Berlin, den 31. Juli 2002
  IS 5-618 060-2/2

Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Müller

 

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Quelle: Bundesanzeiger Nr. 144 vom 06.08.2002, S. 18349.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung eines Vereinsverbotes – AL-AQSA e.V., Aachen – (31.07.2002), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/2002/verbot_al-aqsa.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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