Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung von Vereinsverboten
("Kalifatsstaat" einschließlich Teilorganisationen)

Vom 8. Dezember 2001


Gemäß § 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 17 Nr. 2, § 18 S. 1 VereinsG vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319), erlasse ich folgende

Verfügung:

  1. Der "Kalifatsstaat", der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi" – ICCB) im Vereinsregister eingetragen ist, einschließlich seiner Teilorganisationen
1.1 "Islamischer Verein e. V." Düsseldorf
1.2 "HAKK-BIR" GmbH Köln
1.3 Vereinigung "Muhacirin-Moschee" Berlin
1.4 "Türkisch-Islamische Gemeinschaft Hanau e. V."
1.5 Vereinigung "Aksa-Moschee", Nürnberg
1.6 Vereinigung "Ensarullah-Moschee", Garching
1.7 "lslamisches Zentrum e. V.", Ingolstadt
1.8 "lslamische Stiftung Augsburg"/ "Mevlana-Moschee"
1.9 "Muslim Gemeinde Blumberg e. V."
1.10 "lslamisches Zentrum Winnenden und Umgebung e. V."
1.11 "Islamische Gemeinde Herne e. V."
1.12 "Islamische Glaubensgemeinschaft Neuss e.V."
1.13 "Verein zur Erhaltung der islamischen Gebetshäuser Deutschland e. V.", Braunschweig
1.14 "Islamischer Verein in Wunstorf und Umgebung e. V."
1.15 "Verein zur Erhaltung des islamischen Glaubens", Salzgitter-Lebenstedt
1.16 "Moslemische Brüdergemeinde KAR-BIR", Salzgitter-Watenstedt
1.17 Vereinigung "Dar-ul-Erkam-Moschee Stadthagen"
richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung und gefährdet die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Der "Kalifatsstaat", der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi" – ICCB) im Vereinsregister eingetragen ist, einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 ist verboten und wird aufgelöst.

  3. Die "Stichting Dienaar aan Islam" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung und gefährdet die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Die "Stichting Dienaar aan Islam" ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und wird aufgelöst.

  5. Es ist verboten, Kennzeichen des "Kalifatsstaates" für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den weiß gestalteten arabischen Schriftzug, Übersetzung: "Es gibt nur einen Gott und Muhammad ist der Gesandte Gottes" auf grünem Hintergrund in Verknüpfung mit der darunter stehenden, in weißer Farbe entweder in lateinischen Buchstaben oder arabischer Schrift oder in beiden Schriftarten ausgeführten Bezeichnung "Hilafet Devleti".

  6. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den "Kalifatsstaat", den ICCB, die Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 und die "Stichting Dienaar aan Islam" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

  7. Das Vermögen des "Kalifatsstaates", des ICCB, der Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 und der "Stichting Dienaar aan Islam" in der Bundesrepublik Deutschland wird beschlagnahmt und eingezogen.

  8. Forderungen Dritter gegen den "Kalifatsstaat", den ICCB, die Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 und die "Stichting Dienaar aan Islam" werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der vorgenannten Organisationen darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der zuvor genannten Organisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der zuvor genannten Organisationen zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

  9. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den "Kalifatsstaat", den ICCB, die Teilorganisationen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.17 oder die "Stichting Dienaar aan Islam" deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

  10. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.


  Berlin, den 8. Dezember 2001
  IS 2-619 314/59

Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Müller

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Bundesanzeiger Nr. 232 vom 12.12.2001, S. 24865-24866.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung von Vereinsverboten – "Kalifatsstaat" einschließlich Teilorganisationen – (03.12.2001), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/2001/verbot-kalifatsstaat.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung eines Vereinsverbotes – AL-AQSA e.V., Aachen – (31.07.2002)
Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums über die Verfügung eines Vereinsverbotes – Hizb ut-Tahrir – (10.01.2003)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Bundesrepublik Deutschland (BRD)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de