Verordnung
[des Kultusministeriums des Königreichs Sachsen],
die fernere Gueltigkeit des Bundesbeschlusses vom 13ten November 1834 ueber die Universitaeten und andere Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend;

vom 9ten October 1841.


  In dem mittelst Verordnung vom 2ten Januar 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, S. 7) bekannt gemachten Bundesbeschlusse vom 13ten November 1834, die Universitaeten, sowie andere Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend, ist Artikel XIV bestimmt:

daß die Vorschriften der Art. I bis XII auf 6 Jahre als eine verbindliche Verabredung, vorbehaltlich weitrer Uebereinkunft, bestehen sollen.


  Nach Ablauf dieser Zeit ist nunmehr in der 22sten dießjaehrigen Bundestagssitzung vom 29sten Juli dieses Jahres der Beschluß gefaßt worden:

daß die Bestimmungen der Artikel I bis XII des, in der 39sten Bundestagssitzung vom 13ten November 1834 in Betreff der Universitaeten und andrer Lehr- und Erziehungsanstalten gefaßten, Beschlusses auf fernere sechs Jahre, vom Tage des Beschlusses (29sten Juli 1841) an gerechnet, als eine verbindliche Verabredung bestehen sollen, vorbehaltlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den inzwischen gemachten Erfahrungen fuer angemessen erachtet wird.



  Wie nun Se. Koenigliche Majestaet wollen, daß vorstehendem Bundesbeschlusse vom 29sten Juli dieses Jahres auch in hiesigen Landen nachgegangen werde, als wird solcher, unter Beziehung auf die Eingangsgedachte Verordnung vom 2ten Januar 1835, mit Allerhoechster Genehmigung, hierdurch oeffentlich bekannt gemacht, und haben sich daher Alle, die es angeht, hiernach gebuehrend zu achten.

  Dresden, am 9ten October 1841.[1]


Ministerium des Cultus und oeffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.

Heymann.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des sächsischen Kultusministeriums wurde bis zum 16. November 1841 verkündet. Sie wurde durch Verordnung des sächsischen Königs Friedrich August II. zu Bekanntmachung des, wegen Aufhebung der seit dem Jahre 1819 erlassenen Ausnahmegesetze, unter dem 2ten April 1848 gefaßten Bundesbeschlusses vom 15. April 1848 aufgehoben.


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1841, S. 240.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung [des Kultusministeriums des Königreichs Sachsen], die fernere Gueltigkeit des Bundesbeschlusses vom 13ten November 1834 ueber die Universitaeten und andere Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend (09.10.1841), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/sachsen/1841/universitaeten-bschl_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.05.2004
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