Verordnung
[des Königs von Sachsen Friedrich August II.],
die Publication eines, auf die Abstellung der Gesellenverbindungen und Gesellen-Handwerksmißbräuche abzweckenden, unterm 3ten December 1840 gefaßten Bundesbeschlusses betreffend;

vom 2ten Januar 1841.


WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koenig von Sachsen etc. etc. etc.
thun hiermit kund, daß sämmtliche zum deutschen Bunde gehörigen Regierungen sich hinsichtlich des Verfahrens gegen Handwerksgesellen, welche durch Theilnahme an unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufserklärungen und dergleichen Mißbräuchen gegen die Landesgesetze sich vergehen sollten, in der 27sten Bundestagssitzung vom 3ten December 1840 zu den, in nachstehendem Bundesbeschlusse enthaltenen, übereinstimmenden Maaßregeln vereinigt haben:

1.) Den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht durch Heimath angehören, derlei Vergehen zu Schulden kommen lassen, sollen, nach deren Untersuchung und Bestrafung, ihre Wanderbücher oder Reisepässe abgenommen, in denselben die begangene und genau zu bezeichnende Uebertretung der Gesetze nebst der verhängten Strafe bemerkt, und diese Wanderbücher oder Reisepässe an die Behörde der Heimath des betreffenden Gesellen gesendet werden.

2.) Solche Handwerksgesellen sollen nach überstandener Strafe mit gebundener Reiseroute in den Staat, woselbst sie ihre Heimath haben, gewiesen und dort unter geeigneter Aufsicht gehalten; sonach in keinem andern Bundesstaate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nur dann stattfinden, wenn die Regierung der Heimath eines solchen Handwerksgesellen sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Ertheilung eines neuen Wanderbuchs oder Reisepasses nach andern Bundesstaaten veranlaßt finden sollte.

3.) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, sowie der ausnahmsweise zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerksgesellen, sich gegenseitig mizutheilen.

4.) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft die vorstehenden Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuches oder Reisepasses, ausdrücklich bekannt zu machen und, daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde amtlich zu bemerken.


Wir haben, dem 89sten Artikel der Verfassungsurkunde gemäß, die Publication dieser Beschlüsse, welchen von den betreffenden Behörden auf das Pünctlichste Folge zu geben ist, hiermit verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, auch das Königliche Siegel beidrucken lassen.

Dresden, am 2ten Januar 1841.[1]

Friedrich August.

(LS)


Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.

 

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Anmerkungen:
[1] Diese Verordnung des sächsischen Königs Friedrich August II. wurde bis zum 3. Februar 1841 verkündet. Sie wurde durch Verordnung des sächsischen Königs Friedrich August II. zu Bekanntmachung des, wegen Aufhebung der seit dem Jahre 1819 erlassenen Ausnahmegesetze, unter dem 2ten April 1848 gefaßten Bundesbeschlusses vom 15. April 1848 aufgehoben.


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1841, S. 6.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung [des Königs von Sachsen Friedrich August II.], die Publication eines, auf die Abstellung der Gesellenverbindungen und Gesellen-Handwerksmißbräuche abzweckenden, unterm 3ten December 1840 gefaßten Bundesbeschlusses betreffend (02.01.1841), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/sachsen/1841/handwerksgesellen-verbindung-beschl_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.05.2004
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