Verordnung
[des Kultusministeriums des Königreichs Sachsen],
den Bundesbeschluß vom 13ten November 1834. ueber die Universitaeten und andre Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend;

vom 2ten Januar 1835.


Von der deutschen Bundesversammlung sind in der 39sten Sitzung vom 13ten vorigen Monats folgende 15 Artikel in Betreff der Universitaeten und adrer Lehr- und Erziehungsanstalten festgesetzt und zum Bundesbeschlusses erhoben worden.

Artikel I. Die Regierungen werden auf ihren Universitaeten fuer die Immatrikulation eine eigene Commission niedersetzen, welcher der ausserordentliche Regierungsbevollmaechtigte, oder ein, von der Regierung dazu ernannter Stellvertreter desselben beiwohnen wird.
  Alle Studirenden sind verbunden, sich bei dieser Commission innerhalb zwei Tagen nach ihrer Ankunft zur Immatrikulation zu melden. Acht Tage nach dem vorschriftmaesigen Beginnen der Vorlesungen darf, ohne Genehmigung der, von der Regierung hierzu bestimmten Behoerde, keine Immatrikulation mehr statt finden. Diese Genehmigung wird insbesondere alsdann erfolgen, wenn ein Studirender die Verzoegerung seiner Anmeldung durch Nachweisung gueltiger Verhinderungsgruende zu entschuldigen vermag.
Auch die, auf einer Universitaet bereits immatrikulirten Studirenden muessen sich beim Anfange eines jeden Semesters in den, zur Immatrikulation angesetzten Stunden bei der Commission melden und sich ueber den inzwischen gemachten Aufenthalt ausweisen.

Artikel II. Ein Studirender, welcher um die Immatrikulation nachsucht, muß der Commission vorlegen:

1.) wenn er das akademische Studium beginnt – ein Zeugniß seiner wissenschaftlichen Vorbereitung zu demselben und seines sittlichen Betragens, wie solches durch die Gesetze des Landes, dem er angehoert, vorgeschrieben ist.
Wo noch keine Verordnungen hierueber bestehen, werden sie erlassen werden.
Die Regierungen werden einander von ihren, ueber diese Zeugnisse erlassenen Gesetzen, durch deren Mittheilung an die Bundesversammlung, in Kenntniß setzen.
2.) wenn der Studirende sich von einer Universitaet auf eine andere begeben hat, auch von jeder frueher besuchten – ein Zeugniß des Fleises und sittlichen Betragens;
3.) wenn er die akademischen Studien eine zeitlang unterbrochen hat – ein Zeugniß ueber sein Betragen von der Obrigkeit des Orts, wo er sich im letztern Jahre laengere Zeit aufgehalten hat, in welchem zugleich zu bemerken ist, daß von ihm ein oeffentliche Lehranstalt nicht besucht sey.
Paesse und Privatzeugnisse genuegen nicht, doch kann bei solchen, welche aus Orten ausser Deutschland kommen, hierin einige Nachsicht statt finden.
4.) jedenfalls bei solchen Studirenden, die einer vaeterlichen, oder vormundschaftlichen Gewalt noch unterworfen sind – ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Eltern oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der Studirende von ihnen auf die Universitaet, wo er aufgenommen zu werden verlangt, gesandt sey.
Diese Zeugnisse sind von der Immatrikulationscommission nebst dem Passe des Studirenden bis zu seinem Abgange aufzubewahren.
Ist alles gehoerig beobachtet, so erhaelt der Studirende die gewoehnliche Matrikel; die Regierungen der Bundesstaaten werden aber Verfuegung treffen, daß diese in keinem derselben statt eines Passes angenommen werden kann.

Artikel III. In den Zeugnissen ueber das Betragen sind die etwa erkannten Strafen nebst der Ursache derselben und zwar in allen Faellen, wo irgend eine Strafe wegen verbotener Verbindung erkannt ist. Die Anfuehrung der Bestrafung wegen anderer nicht erheblicher Contraventionen kann nach dem Ermessen der Behoerde entweder ganz unterbleiben, oder nur im Allgemeinen angedeutet werden. In allen Zeugnissen ist (wo moeglich mit Angabe der Gruende) zu bemerken, ob der Inhaber der Theilnahme an verbotenen Verbindungen verdaechtig geworden sey, oder nicht.
  Jeder ist verpflichtet, um diese Zeugnisse so zeitig nachzusuchen, daß er sie bei der Immatrikulation vorzeigen kann und die Behoerden sind gehalten, solche ohne Aufenthalt auszufertigen, falls nicht Gruende der Verweigerung vorliegen, welche auf Verlangen des Studirenden bescheinigt werden muessen. Gegen die Verweigerung kann derselbe den Recurs an die Oberbehoerde nehmen.
  Kann ein Studirender bei dem Gesuche im Immatrikulation die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachlieferung, so kann er nach dem Ermessen der Immatrikulationcommission, vorerst ohne Immatrikulation, auf die akademischen Gesetze verpflichtet und zum Besuche der Collegien zugelassen werden. Von Seiten der Universitaet soll aber sofort an die Behoerde, welche die Zeugnisse auszustellen, oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geschrieben werden, welche von derselben ohne Aufenthalt zu ertheilen ist.

Artikel IV. Die Immatrikulation ist zu verweigern:

1.) wenn ein Studirender sich zu spaet dazu meldet, und sich deshalb nicht genuegend entschuldigen kann (Art. I.);
2.) wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann.
Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Universitaet laengstens binnen vier Wochen vom Abgangstage des Schreiben an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugnisses, aus welchem Grunde es auch sey, verweigert, (Art. II. und III.) so muß der Angekommene in der Regel sofort die Universitaet verlassen, wenn sich die Regierung nicht aus besonders ruecksichtswuerdigen Gruenden bewogen findet, ihm den Besuch der Collegien unter der, im vorstehenden Artikel enthaltenen Beschraenkung noch auf eine bestimmte Zeit zu gestatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er spaeter mit den erforderlichen Zeugnissen versehen ist, sich wieder zu melden.
3.) wenn der Ankommende von einer andern Universitaet mittelst des consilii abeundie weggewiesen ist.
Ein solcher kann von einer Universitaet nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Regierung dieser Universitaet, nach vorgaengiger nothwendiger, mittelst des Regierungsbevollmaechtigten zu pflegender Ruecksprache mit der Regierung der Universitaet, welche die Wegweisung verfuegt hat, es gestattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten ist nebstdem die Einwilligung der Regierung des Landes, der er angehoert, erforderlich.
4.) wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebt, daß er einer verbotenen Verbindung angehoert und er sich von demselben auf eine befriedigende Weise nicht zu reinigen vermag.
Die Regierungscommissaere werden darueber wachen, daß die Universitaeten jede Wegweisung eines Studirenden von der Universitaet, nebst der genau zu bezeichnenden Ursache und einem Signalement des Weggewiesenen, sich gegenseitig mittheilen, zugleich aber auch die Eltern des Weggewiesenen, oder deren Stellvertreter davon benachrichten.


Artikel V. Jedem Studirenden werden vor der Immatrikulation die Vorschriften der §§. 3. und 4. des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819. ueber die, in Ansehung der Universitaeten zu ergreifenden Maasregeln, sowie die Bestimmungen der hier folgenden Artikel in einem woertlichen Abdrucke eingehaendigt, welcher sich mit folgendem Reverse schließt:
       "Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Namensunterschrift auf Ehre und Gewissen:

1.) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe auch fuehren mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung naeher, oder entfernter anschließen, noch solche auf irgend eine Art befoerdern werde;
2.) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen ueber die bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maasregeln mit Andern mich vereinigen werde.

  Insbesondere erklaere ich mich fuer verpflichtet, den Forderungen, welche die, diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen, gegen deren Uebertreter daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen."
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die Immatrikulation statt. Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der Universitaet zu verweisen.

Artikel VI. Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen, oder geselligen Zwecken, koennen mit Erlaubniß der Regierung, unter den, von letzterer festzusetzenden Bedingungen, statt finden. Alle anderen Verbindungen der Studirenden, sowohl unter sich, als mit sonstigen geheimen Gesellschaften, sind als verboten zu betrachten.

Artikel VII. Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll, unbeschadet der, in einzelnen Staaten bestehenden strengeren Bestimmungen, nach folgenden Abstufungen bestraft werden:

1.) Die Stifter einer verbotenen Verbindung und alle diejenigen, welche Andere zum Beitritte verleitet, oder zu verleiten gesucht haben, sollen niemals mit bloser Carcerstrafe, sondern jedenfalls mit dem consilio abeundie, oder, nach Befinden, mit der Relegation, die den Umstaenden nach zu schaerfen ist, belegt werden.
2.) Die uebrigen Mitglieder solcher Verbindungen sollen mit strenger Carcerstrafe, bei wiederholter, oder fortgesetzter Theilnahme aber, wenn schon eine Strafe wegen verbotener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere Verschaerfungsgruende vorliegen, mit der Unterschrift des consilii abeundi, oder dem consilio abeundi selbst, oder bei besonders erschwerenden Umstaenden, mit der Relegation, die dem Befinden nach zu schaerfen ist, belegt werden.
3.) In so fern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitaeten, zur Befoerderung verbotener Verbindungen, Briefe wechselt, oder durch Deputirte communicirt, so sollen alle diejenigen Mitglieder, welche an dieser Correspondenz einen thaetigen Antheil genommen haben, mit der Relegation bestraft werden.
4.) Auch diejenigen, welche, ohne Mitglieder der Gesellschaft zu seyn, dennoch fuer die Verbindung thaetig gewesen sind, sollen, nach Befinden der Umstaende, nach obigen Strafabstufungen bestraft werden.
5.) Wer wegen verbotener Verbindung bestraft wird, verliert nach Umstaenden zugleich die akademischen Beneficien, die ihm aus oeffentlichen Fondscassen oder von Staedten, Stiftern, aus Kirchenregistern etc. verliehen seyn moechten, oder deren Genuß aus irgend einem andern Grunde an die Zustimmung der Staatsbehoerden gebunden ist. Desgleichen verliert er die seither etwa genossene Befreiung bei Bezahlung der Honorarien fuer Vorlesungen.
6.) Wer wegen verbotener Verbindung mit dem consilio abeundi belegt ist, dem kann die, zur Wiederaufnahme auf eine Universitaet erforderliche Erlaubniß (Art. IV. Num. 3.) vor Ablauf von sechs Monaten, und dem, der mit der Relegation bestraft worden ist, vor Ablauf von einem Jahre nicht ertheilt werden.
Sollte die eine, oder andere Strafe theils wegen verbotener Verbindung, theils wegen anderer Vergehen erkannt worden und das, in Betreff verbotener Verbindungen, zur Last fallende Verschulden nicht so gros gewesen seyn, daß deshalb allein auf Wegweisung erkannt worden seyn wuerde, so sind die oben bezeichneten Zeitraeume auf die Haelfte beschraenkt.
7.) Bei allen, in den akademischen Gesetzen des betreffenden Staates erwaehnten Vergehungen der Studirenden, ist, bei dem Daseyn von Indicien, nachzuforschen, ob dazu eine verbotene Verbindung naeheren oder entfernteren Anlaß gegeben habe. Wenn dies der Fall ist, so soll es als erschwerender Umstand angesehen werden.
8.) Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer Universitaet in den Faellen und nach Ablauf der festgesetzten Zeit, wo Begnadigung statt finden kann, (Num. 6. oben) wollen die Regierungen niemals willfahren, wenn der Nachsuchende nicht glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Universitaet nuetzlich verwendet, sich eines untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine glaubhaften Anzeigen, daß er an verbotenen Verbindungen Antheil genommen, vorliegen.


Artikel VIII. Die Mitglieder einer burschenschaftlichen, oder einer auf politische Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten Verbindung trifft (vorbehaltlich der etwa zu verhaengenden Criminalstrafen) geschaerfte Relegation. Die kuenftig aus solchem Grunde mit geschaerfter Relegation Bestraften sollen eben so wenig zum Civildienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer akademischen Wuerde, zur Advocatur, zur aerztlichen, oder chirurgischen Praxis, innerhalb der Staaten des deutschen Bundes zugelassen werden.
  Wuerde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gruende bewogen finden, eine, gegen einen ihrer Unterthanen, wegen Verbindung des bezeichneten Art, erkannte Strafe im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie ohne sorgfaeltige Erwaegung aller Umstaende, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Verirrten aus jeder gesetzwidrigen Verbindung und ohne Anordnung der erforderlichen Aufsicht geschehen.

Artikel IX. Die Regierungen werden das Erforderliche verfuegen, damit in Faellen, wo politische Verbindungen der Studirenden auf Universitaeten vorkommen, saemmtliche uebrigen Universitaeten alsbald hiervon benachrichtigt werden.

Artikel X. Bei allen, mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten bleibt die criminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der veruebten gesetzwidrigen That und insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Verbindung der Studirenden, oder die, in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung haerterer Strafgesetze nothwendig machen.

Artikel XI. Wer gegen eine Universitaet, ein Institut, eine Behoerde, oder einen akademischen Lehrer eine sogenannte Verrufserklaerung direct, oder indirect unternimmt, soll von allen deutschen Universitaeten ausgeschlossen seyn und es soll diese Ausschliessung oeffentlich bekannt gemacht werden. Diejenigen, welche die Ausfuehrung solcher Verrufserklaerungen vorsaetzlich befoerdern, werden, nach den Umstaenden, mit dem consilio abeundi, oder mit der Relegation bestraft werden und es wird in Ansehung ihrer Aufnahme auf einer andern Universitaet dasjenige statt finden, was oben Art VII. Num 6. bestimmt ist.
Gleiche Strafe, wie Befoerderer vorgedachter Verrufserklaerung, wird diejenigen Studirenden treffen, welche sich Verrufserklaerungen gegen Privatpersonen erlauben, oder daran Theil nehmen.
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung ueberlassen, in wie weit Verrufserklaerungen ausserdem als Injurien zu behandeln seyen.

Artikel XII. Jeder, der auf einer Universitaet studirt hat, und in den Staatsdienst treten will, ist verpflichtet, bei dem Abgange von der Universitaet sich mit einem Zeugnisse ueber die Vorlesungen, die er besucht hat, ueber seinen Fleis und seine Auffuehrung zu versehen.
  Ohne die Vorlage dieser Zeugnisse wird keiner in einem deutschen Bundesstaate zu einem Examen zugelassen und also auch nicht im Staatsdienste angestellt werden. Die Regierungen werden solche Verfuegungen treffen, daß die auszustellenden Zeugnisse ein moeglichst genaues und bestimmtes Urtheil geben.
  Vorzueglich haben diese Zeugnisse sich auch auf die Frage der Theilnahme an verbotenen Verbindungen zu erstrecken. Die ausserordentlichen Regierungsbevollmaechtigten werden angewiesen werden, ueber den gewissenhaften Vollzug dieser Anordnung zu wachen.

Artikel XIII. Die akademischen Gremien, als solche, werden der, von ihnen bisher ausgeuebten Strafgerichtsbarkeit in Criminal- und allgemeinen Polizeisachen ueber die Studirenden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung und Zusammensetzung derjenigen Behoerden, welche diese Gerichtsbarkeit uebertragen werden soll, bleibt den einzelnen Landesregierungen ueberlassen.
  Vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch eben so wenig auf einfache, die Studirenden ausschließlich betreffende Disciplinargegenstaende, namentlich die Aufsicht auf Studien, Sitten und Beobachtung der akademischen Statuten, als auf Erkennung eigentlich akademischer Strafen.

Artikel XIV. Die Bestimmungen der Artikel I. bis XII. sollen auf sechs Jahre als eine verbindliche Verabredung bestehen, vorbehaltlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen fuer angemessen erachtet werden.[1]

Artikel XV. Die Artikel I. bis XII. sollen auch auf andere oeffentliche sowohl, als Privat-Lehr- und Erziehungsanstalten, so weit es ihrer Natur nach thunlich ist, angewendet werden. Die Regierungen werden auch bei diesen die zweckmaeßige Fuersorge eintreten lassen, daß dem Verbindungswesen, namentlich so weit dasselbe eine politische Tendenz hat, kraeftigst vorgebeugt und sonach die Vorschriften des §. 2. des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819. insbesondere auf die Privatinstitute ausgedehnt werden.


Wie nun Se. Koenigliche Majestaet und des Prinzen Mitregenten Koenigliche Hoheit wollen, daß vorstehende Beschluesse auch in hiesigen Landen allenthalben nachgegangen werde, als werden mit allerhoechster und hoechster Genehmigung selbige hierdruch oeffentlich bekannt gemacht, und haben Alle, welche es angeht, sich darnach gebuehrend zu achten.

  Dresden, am 2ten Januar 1835.[2]


Das Ministerium des Cultus und oeffentlichen Unterrichts.
D. Mueller.

Heymann.

 

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Anmerkungen:
[1] Nach den im Art. XIV vorgesehenen sechs Jahren wurde der Bundesbeschluss durch den Bundesbeschluss vom 29. Juli 1841, die Universitäten und andere Lehr und Erziehungsanstalten betreffend, verlängert.
[2]  Diese Verordnung des sächsischen Kultusministeriums wurde bis zum 31. Januar 1835 verkündet.


Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1835, S. 7-12.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung [des Kultusministeriums des Königreichs Sachsen], den Bundesbeschluß vom 13ten November 1834. ueber die Universitaeten und andre Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend (02.01.1835), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/sachsen/1835/universitaeten-bschl_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.05.2004
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