[Akzessionsvertrag betreffend den Beitritt Sr. königlichen Hoheit des Erzherzogs Ferdinand von Würzburg zum Rheinbund.[1]

Vom 25. September 1806.]


Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitutionen Kaiser der Franzosen, König von Italien. Nachdem Wir den zu Paris am 25. September 1806 von Herrn Karl Moriz Talleyrand, Fürsten und Herzogen von Benevent, Unserm Minister der auswärtigen Angelegenheiten etc. vermöge der von Uns ihm hiezu ertheilten Vollmacht mit Herrn Karl Philipp Baron von Würzburg, welcher hiezu gleichmäßig mit den gehörigen Vollmachten versehen, abgeschlossenen, festgesetzten und unterzeichneten Vertrag eingesehen und erwogen haben, der seinem ganzen Inhalte nach folgendermaßen lautet:

Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des rheinischen Bundes und Se. königliche Hoheit der Erzherzog, souverainer Fürst von Würzburg haben zu Regulirung alles dessen, was den von Sr. Hoheit gewünschten Beitritt zum Vertrage vom 12. Julius betrifft, zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien Herrn Karl Moriz Talleyrand, Fürsten und Herzog von Benevent, Ihren Ober-Kammerherrn und Minister der auswärtigen Angelegnheiten, Großkreuz der Ehrenlegion, des Preussischen rothen und schwarzen Adlers- auch des St. Hubertusordens Ritter; und Se. königl. Hoheit der Erzherzog, souverainer Fürst von Würzburg Herrn Karl Philipp Baron von Würzburg, Seinen bevollmächtigten Minister, welche nach Auswechslung ihrer beiderseitigen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Se. königl. Hoheit der Erzherzog, souverainer Fürst von Würzburg tritt dem zu Paris am 12. Julius dieses Jahrs abgeschlossenen Konföderations- und Allianzvertrage bei, und zufolge dieses Beitritts erhält derselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der Konföderation und Allianz, als wenn derselbe Haupt-Mitkontrahent besagten Vertrags gewesen wäre.

Art. 2. Se. königliche Hoheit nimmt den Titel: Erzherzog Grosherzog von Würzburg an, und hat in dieser Eigenschaft den Sitz im Kollegium der Könige. Sein Rang unter den Mitgliedern dieses Kollegiums wird von der Bundesversammlung bestimmt.

Art. 3. Se. königliche Hoheit soll mit allem Eigenthum und Souverainität alle Güter des Ordens des h. Johannes von Jerusalem besitzen, die im Umfange seines Grosherzogthums liegen.

Art. 4. Se. königliche Hoheit soll alle Souverainitätsrechte ausüben über die Besitzungen des Grafen von Ortenburg, über die Baronien Tann und Weihers, über die ritterschaftlichen Besitzungen, die in seinen Staaten eingeschlossen sind, oder zwischen dem Grosherzogthum und den Besitzungen der Herzoge von Sachsen liegen, oder die, wenn auch in diesen Besitzungen eingeschlossen, Lehen des Fürstenthums Würzburg sind. Jene ritterschaftlichen Besitzungen, welche zwischen dem Grosherzogthum Würzburg und den übrigen konföderirten Staaten liegen, sollen in Gemäsheit des 25sten Artikels des Vertrags vom 12. Julius d. J. vertheilt werden.

Art. 5. Man ist übereingekommen, daß die Rechte, welche Se. königl. Hoheit als Gliede der kaiserl. österreichischen Familie zustehen können, demselben vorbehalten bleiben.

Art. 6. Das Kontingent Sr. königl. Hoheit im Falle des Kriegs wird auf 2000 Mann bestimmt.

Art. 7. Die Ratifikationen sollen zu Mainz in Zeit von 14 Tagen, vom Tage der Unterzeichnung gerechnet, ausgewechselt werden.


So geschehen zu Paris am 25. September 1806.


Unterzeichnet:
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.
Baron von Würzburg.


So haben Wir genehmigt und genehmigen vorstehenden Vertrag in allen und jeden Artikel, welche darin enthalten sind, erklären, daß derselbe angenommen, ratifizirt und bestätigt sey, und versprechen, daß derselbe unverbrüchlich gehalten werden solle.


Zu dessen Beglaubigung haben Wir gegenwärtige von Uns eigenhändig unterzeichnete auch kontrasignirte und mit Unserm kaiserlichen Siegel versehene Urkunde ertheilt.


(L. S.)

Napoleon.

Der Minister der Auf
auswärtigen Angelegenheiten
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.

Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.

 

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Anmerkung:
[1] Der im Original ebenfalls abgedruckte französische Text des Vertrags wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: P. A. Winkopp [Hrsg.]: Die Rheinische Konföderations-Akte, Frankfurt am Mayn 1808, S. 79-85.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Akzessionsvertrag betreffend den Beitritt Sr. königlichen Hoheit des Erzherzogs Ferdinand von Würzburg zum Rheinbund (25.09.1806), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1806/rheinbund_akzessionsvertrag-wuerzburg.html, Stand: aktuelles Datum.


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