[Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien mit den im Vertrage selbst genannten Bevollmächtigten deutscher Fürsten.
("Rheinbundsakte")[1]

Vom 12. Juli 1806.]


Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Staatsgrundgesetze Kaiser der Franzosen und König von Italien.

Nachdem Wir den Vertrag eingesehen und geprüft haben, welchen Herr Karl Moriz Talleyrand, Fürst von Benevent, Unser Oberkammerherr und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Kraft der ihm hiezu ertheilten Vollmachten zu Paris am 12. Julius 1806 mit den in diesem Vertrage genannten Bevollmächtigten abgeschlossen, festgesetzt und unterzeichnet hat, und welcher, wie nachstehend lautet:

Da Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien einer- und andern Seits Ihro Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg, Ihro Durchlauchten die Kurfürsten Reichserzkanzler und von Baden, der Herzog von Berg und Kleve, der Landgraf von Hessen-Darmstadt, die Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, der Fürst von Isenburg-Birstein, der Herzog von Ahremberg, der Fürst von Lichtenstein und der Graf von der Leyen den Wunsch nährten, durch eine angemessene Uebereinkunft den inneren und äusseren Frieden dem mittägigen Deutschland zu versichern, welchem, wie die Erfahrung seit langem und noch ganz neuerlich lehrte, die deutsche Reichsverfassung keine Art von Gewähr mehr leisten konnte, haben zur Abschliessung derselben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Se. Majestät der Kaiser der Franzosen König von Italien: Herrn Moriz Talleyrand, Fürsten und Herzog von Benevent, Allerhöchstihren Oberstkämmerer und Minister der auswärtigen Verhältnisse, Groskreuz der Ehrenlegion, des preussischen schwarzen und rothen Adlerordens, auch des St. Hubertusordens Ritter.

Se. Majestät der König von Baiern: Herrn Anton von Cetto, Allerhöchstihren ordentlichen Staatsrath, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen König von Italien, des Löwenordens Ritter.

Se. Majestät der König von Würtemberg: Herrn Levin Grafen von Winzingeroda, Allerhöchstihren Staats-Konferenz- und Kabinetsminister, Ihres grosen Ordens Ritter, Kommenthur des Johanniterordens und Ritter des weisen Adlers.

Se. kurfürstliche Gnaden des Kurfürst-Erzkanzler des deutschen Reichs: den Herrn Karl Grafen von Beust, Höchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen König von Italien, des goldenen Löwenordens Ritter.

Se. kurfürstliche Durchlaucht von Baden: den Herrn Sigmund Karl Johann Freiherrn von Reitzenstein, Kabinetsminister Sr. kurfürstl. Durchlaucht, Groskreuz des Ordens der Treue.

Se. kaiserl. Hoheit der Herr Prinz Joachim, Herzog von Kleve und Berg; Herrn Maximilian Freiherrn von Schell.

Se. Durchlaucht der Landgraf von Hessen-Darmstadt: Herrn August Freiherrn von Pappenheim, Höchstihren bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen König von Italien.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Nassau-Usingen und Weilburg: Herrn Johann Ernst Freiherrn von Gagern, Höchstihren Minister.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen: Herrn Franz Xavier Major von Fischler.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg: denselben Herrn Franz Xavier Major von Fischler.

Se. Durchlaucht der Fürst von Isenburg-Birstein: Herrn von Greuhm, Residenten und Bevollmächtigten Sr. Durchlaucht.

Se. Durchlaucht der Herzogvon Ahremberg: Herrn Durand-St.-André.

Der Graf von der Leyen: Herrn Durand-St.-André.

Und diese sind nach wechselseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen:


  Art. 1. Die Staaten Ihrer Majestäten der Könige von Baiern und Würtemberg, Ihrer Durchlauchten der Kurfürsten Erzkanzler und von Baden, des Herzogs von Berg und Kleve, des Landgrafen von Hessen-Darmstadt, der Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, der Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, der Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, des Fürsten Isenburg-Birstein, des Herzogs von Ahremberg und des Fürsten von Lichtenstein und des Grafen von der Leyen werden für immer vom deutschen Reichsgebiete abgesondert, und unter sich durch eine besondere Konföderation unter dem Namen: rheinische Bundesstaaten vereinigt.


  Art. 2. Alle deutsche Reichsgesetze, die im vorigen Artikel benannten Könige, Fürsten und die Grafen, ihre Unterthanen und ihre Staaten oder Theile derselben bisher angehen, oder für sie verbindlich seyn konnten, sollen für die Zukunft in Hinsicht Ihrer benannten Majestäten und Durchlauchten und des gedachten Grafen ihrer Staaten und Unterthanen nichtig und von keiner Wirkung seyn. Ausgenommen hievon sind jedoch die Rechte, welche die Staatsgläubiger und Pensionisten durch den Rezeß von 1803 erlangt haben, desgleichen die Verfügungen des 39. §. besagten Rezesses in Betreff der Rheinschiffahrtsoktroi, welche noch ferner nach Form und Inhalt in Vollzug gesetzt werden sollen.


  Art. 3. Jeder der konföderirten Könige und Fürsten verzichtet auf jene seiner Titel, welche irgend eine Beziehung auf das deutsche Reich ausdrücken, und wird am ersten Tage des nächsten Monats August dem Reichstage seine Trennung vom Reiche bekannt machen lassen.[2]


  Art. 4. Se. kurfürstliche Gnaden der Reichserzkanzler nimmt den Titel: Fürst Primas und Durchlauchtigste Hoheit an.

Mit dem Titel: Fürst Primas ist aber keine Vorzug verbunden, welcher der vollen Souverainität entgegen wäre, die jeder Konföderirte genießen soll.


  Art. 5. Ihre Durchlauchten der Kurfürst von Baden, der Herzog von Berg und Kleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nehmen den Titel: Grosherzog an. Sie genießen der Rechte, Ehren und Vorzüge, welche mit der königlichen Würde verbunden sind. Ihr Rang und Ihr Vorgangsrecht sind und bleiben nach der Ordnung festgesetzt, in welcher sie im gegenwärtigen Titel genannt sind. Das Haupt des Hauses Nassau nimmt den Titel eines Herzogs, und der Graf von der Leyen jenen eines Fürsten an.


  Art. 6. Die gemeinschaftlichen Interessen der Bundesstaaten werden auf dem Bundestage verhandelt, der zu Frankfurt seinen Sitz hat, und sich in zwei Kollegien theilt, nämlich in das Kollegium der Könige und in das Kollegium der Fürsten.


  Art. 7. Die Fürsten müssen notwendig von jeder dem rheinischen Bunde fremden Macht unabhängig seyn; sie können daher auch Dienste irgend einer Art nur in den rheinischen oder mit dem Bunde allirten Staaten annehmen. Diejenigen, welche sich bereits in Diensten anderer Mächte befinden, und in denselben bleiben wollen, sind gehalten, ihre Fürstenthümer einem ihrer Kinder zu überlassen.


  Art. 8. Sollte der Fall eintreten, daß einer der genannten Fürsten seine Souverainität völlig oder nur zum Theil abtreten wollte, so kann er es nur zu Gunsten einer der konföderirten Staaten.


  Art. 9. Alle Streitigkeiten, welche sich unter den Bundesstaaten ergeben dürften, werden von der Bundesversammlung zu Frankfurt entschieden.


  Art. 10. In der Bundesversammlung hat Se. Hoheit der Fürst Primas den Vorsitz. Hat eines der beiden Kollegien über irgend eine Angelegenheit sich allein zu berathen, so hat in jenem der Könige Se. Hoheit und in jenem der Fürsten der Herzog von Nassau den Vorsitz.


  Art. 11. Die Zeitpunkte, wo sich entweder der ganze Bund oder ein Kollegium insonderheit zu versammeln hat, die Art der Zusammenberufung, die Gegenstände der Berathung, die Art und Weise, wie Beschlüsse zu fassen und in Vollzug zu setzen sind, werden durch ein Fundamental-Statut bestimmt. Dieses wird Se. Hoheit der Fürst Primas binnen einem Monate nach der zu Regensburg erfolgten Notifikation vorlegen, und muß von den Bundesstaaten genehmigt werden. Eben dieses Fundamental-Statut wird den Rang der Mitglieder des Fürsten-Kollegiums bestimmt festsetzen.


  Art. 12. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen wird als Protektor des rheinischen Bundes ausgerufen, und in dieser Eigenschaft ernennt derselbe nach dem jedesmaligen Abgange des Fürsten Primas dessen Nachfolger.


  Art. 13. Se. Majestät der König von Baiern tritt an Se. Majestät den König von Würtemberg die Herrschaft Wiesensteig ab, und verzichtet auf die Rechte, welche Allerhöchstdieselbe von wegen der Markgrafschaft Burgau auf die Abtei Wiblingen haben oder ansprechen könnte.


  Art. 14. Se. Majestät der König von Würtemberg tritt an Se. Hoheit den Grosherzog von Baden ab: die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen und Villingen mit demjenigen Theile des Gebiets dieser leztern, welcher auf der rechten Seite der Brigach liegt, desgleichen die Stadt Tuttlingen mit den auf dem rechten Donauufer liegenden Zugehörenden des Amtes dieses Namens.


  Art. 15. Se. Hoheit der Grosherzog von Baden tritt ab an Se. Majestät den König von Würtemberg Stadt und Gebiet von Biberach nebst allen Zugehörenden.


  Art. 16. Se. Durchlaucht der Herzog von Nassau tritt ab an Se. kaiserliche Hoheit den Grosherzog von Berg und Kleve die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem Gebiete, die Stadt und das Amt Königswinter, und das Am[t] Villich.


  Art. 17. Se. Majestät der König von Baiern wird die Stadt Nürnberg nebst ihrem Gebiete, ferner die Deutsch-Ordens-Kommenden Rohr und Waldstetten mit seinen Staaten vereinigen und solche mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen.


  Art. 18. Se. Majestät der König von Würtemberg wird mit seinen Staaten vereinigen und mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen: die Herrschaft Wiesensteig, und Stadt, Gebiet und Dependenzen von Biberach vermöge der von Sr. Majestät dem Könige von Baiern und Sr. Hoheit dem Grosherzoge von Baden geschehenen Abtretungen, ferner die Stadt Waldsee, die Grafschaft Schelklingen und die Kommenden Kapfenburg oder Lauchheim und Altschhausen (mit Ausnahme der Herrschaften Achberg und Hohenfels) endlich die Abtei Wiblingen.


  Art. 19. Se. Hoheit der Grosherzog von Baden wird mit seinen Staaten vereinigen, und mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen: die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen, Villingen und Tuttlingen nebst den im vierzehenten Artikel verzeichneten Theilen ihrer Gebiete und Dependenzen, so wie sie Sr. Hoheit von Sr. Majestät dem Könige von Würtemberg abgetreten worden sind.
Se. Hoheit wird ferner mit vollem Eigenthum besitzen: das Fürstenthum Heitersheim nebst allen jenen dazu gehörigen Theilen, welche in Höchstihren vermöge des gegenwärtigen Vertrags bestimmten Besitzungen liegen.

Auf gleiche Weise wird Höchstderselbe die Deutsch-Ordens-Kommenden Beuggen und Freiburg mit vollem Eigenthum besitzen.


  Art. 20. Se. kaiserl. Hoheit der Grosherzog von Berg wird mit voller Souverainität und Eigenthum besitzen: Die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem Gebiete, Stadt und Amt Königswinter, und das Amt Villich gemäs der von Sr. Durchlaucht dem Herzoge von Nassau geschehenen Abtretungen.


  Art. 21. Se. Hoheit der Grosherzog von Hessen-Darmstadt wird mit seinen Staaten die Burggrafschaft Friedberg vereinigen, und sie, so lang der jetzige Burggraf lebt, blos mit Souverainität, nach seinem Tode aber zugleich mit vollem Eigenthum besitzen.


  Art. 22. Se. Hoheit der Fürst Primas wird die Stadt Frankfurt und ihr Gebiet mit seinen Staaten vereinigen, und mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen.


  Art. 23. Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen wird mit vollem Eigenthum und Souverainität besitzen: die vorhin zur Kommende Alschhausen gehörigen Herrschaften Achberg und Hohenfels, ferner die Köster Klosterwald und Habsthal.
Se. Durchlaucht wird mit Souverainität jene ritterschaftlichen Besitzungen erhalten, welche innerhalb seiner gegenwärtigen Lande und den Bezirken im Norden der Donau liegen, über die sich Kraft gegenwärtigen Vertrags seine Souverainität erstrecken soll, namentlich die Herrschaften Gamertingen und Hettingen.


  Art. 24. Ihre Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg, Ihre Hoheiten die Grosherzoge von Baden, Berg und Hessen-Darmstadt, Ihre Hoheit der Fürst Primas, Ihre Durchlauchten der Herzog und die Fürsten von Nassau-Usingen und Weilburg, Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Kyrburg, Isenburg-Birstein und der Herzog von Ahremberg werden alle Souverainitätsrechte ausüben und zwar:

Se. Majestät der König von Baiern über das Fürstenthum Schwarzenberg, die Grafschaft Kastel, die Herrschaften Speckfeld und Wiesentheid, die Theile des Fürstenthums Hohenlohe, welche in der Markgrafschaft Ansbach und im Gebiete von Rothenburg eingeschlossen sind, namentlich das Oberamt Schillingsfürst und Kirchberg; ferner über die Grafschaften Sternstein, die Fürstenthümer Oettingen, die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis im Norden des Fürstenthums Neuburg, die Grafschaft Edelstetten, die Besitzungen des Fürsten und der Grafen Fugger, das Burggrafthum Winterrieden und endlich die Herrschaften Buxheim und Tannhausen so wie über die Totalität der Heerstraße, welche von Memmingen nach Lindau führt.

Se. Majestät der König von Würtemberg: über die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Truchseß-Waldburg, die Grafschaften Baindt, Egloffs, Guttenzell, Hegbach, Isny, Königseck-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried, und Weisenau, über die Herrschaften Mietingen und Sulmingen, Neu-Ravensburg, Tannheim, Warthausen und Weingarten, mit Ausnahme der Herrschaft Hagnau, über die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis (mit Ausschluß derjenigen, welche dem Fürstenthum Neuburg nördlich liegen, der Herrschaft Strasberg und des Amts Ostrach) ferner über die Herrschaften Gundelfingen und Neustra, über die Theile der Grafschaft Limburg-Gaildorf, welche besagte Se. Majestät noch nicht besitzen, über alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe mit der im vorhergehenden Abschnitte gemachten Ausnahme; endlich über den Theil des vormals kurmainzischen Amtes Krautheim, welcher auf der linken Seite der Jagst liegt.

Se. Hoheit der Grosherzog von Baden: über das Fürstenthum Fürstenberg (wovon jedoch die Herrschaften Gundelfingen, Neustra, Trochtelfingen, Jungnau, und der auf der linken Seite der Donau liegende Theil des Amtes Möskirch ausgenommen sind) über die Herrschaft Hagnau, die Grafschaft Thengen, die Landgrafschaft Klettgau, die Aemter Neudenau und Billigheim, das Fürstenthum Leiningen, die auf der linken Mainseite liegenden Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, wovon jedoch die Grafschaft Löwenstein, der den Grafen von Löwenstein gehörige Antheil an Limburg-Gaildorf, so wie die Herrschaften Heubach, Breuberg und Habizheim ausgenommen sind, und endlich über die Besitzungen des Fürsten von Salm-Reiferscheid-Krautheim auf der Nordseite der Jagst.

Se. kaiserl. Hoheit der Grosherzog von Berg: über die Herrschaften Limburg-Styrum, Bruck, Hardenberg, Gimborn-Neustadt, und Wildenberg; über die Grafschaften Homburg, Bentheim, Steinfurt, Horstmar, und die Besitzungen des Herzogs von Looz, über die Grafschaften Siegen, Dillenburg (mit Ausnahme der Aemter Wehrheim und Burbach) und Hadamar, über die Herrschaften Westerburg, Schadeck und Beilstein, dann über den Theil der Herrschaft Runkel, welcher eigentlich so genannt wird und auf der rechten Seite der Lahn liegt. Um einen Verbindung zwischen dem Herzogthum Kleve und den obengenannten im Norden desselben liegenden Besitzungen zu haben, soll Sr. kaiserl. Hoheit der Gebrauch einer Straße durch die Staaten der Fürsten von Salm frei stehen.

Se. Hoheit der Grosherzog von Darmstadt: über die Herrschaften Breuberg und Heubach, über die Herrschaft oder das Amt Habizheim, über die Grafschaft Erbach, die Herrschaft Ilbenstadt, den Stollberg-Gedernschen Antheil an der Grafschaft Königstein, über die in den Staaten Sr. Hoheit eingeschlossenen oder daran stoßenden Besitzungen der Freiherrn von Riedesel, namentlich die Gerichte Lauterbach, Stockhausen, Moos und Freienstein, über die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Solms in der Wetterau mit Ausnahme der Aemter Hohensolms, Braunfels und Greifenstein, endlich über die Grafschaften Wittgenstein und Berleburg und über das Amt Hessen-Homburg, welches die davon benannte appanagirte Linie des Hauses Hessen-Darmstadt im Besitz hat.

Se. Hoheit der Fürst Primas: über die auf der rechten Seite des Mains gelegenen Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, und über die Grafschaft Rineck.

Ihre Durchlauchten der Herzog von Nassau-Usingen und der Fürst von Nassau-Weilburg: über die Aemter Dierdorf, Altenwied, Neuerburg und den dem Fürsten von Wied-Runkel gehörigen Antheil an der Grafschaft Nieder-Isenburg, über die Grafschaften Wied-Neuwied und Holzapfel, über die Herrschaft Schaumburg, die Grafschaft Diez samt Dependenzen, über den dem Fürsten von Nassau-Fulda gehörigen Antheil am Dorfe Münzfelden, über die Aemter Wehrheim und Burbach, über den auf der linken Seite der Lahn gelegenen Theil der Herrschaft Runkel, über das Rittergut Kranzberg, und endlich über die Aemter Hohensolms, Braunfels und Greifenstein.

Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen: über die Herrschaften Trochtelfingen, Jungnau und Strasberg, über das Amt Ostrach und den am linken Ufer der Donau liegenden Theil der Herrschaft Mößkirch.

Se. Durchlaucht der Fürst von Salm-Kyrburg: über die Herrschaft Gehmen.

Se. Durchlaucht der Fürst von Isenburg-Birstein: über die Besitzungen der Grafen von Isenburg-Büdingen, Wächtersbach und Meerholz, ohne daß die appanagirten Grafen seiner Linie diese Stipulationen zum Grunde von irgend einigen Ansprüchen gegen ihn anführen dürfen.

Endlich Se. Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: über die Grafschaft Dülmen.


  Art. 25. Ein jeder der konföderirten Könige und Fürsten soll die in seinen Besitzungen eingeschlossene ritterschaftliche Güter mit voller Souverainität besitzen. Die zwischen zwei konföderirten Staaten gelegene ritterschaftliche Güter sollen in Hinsicht auf Souverainität so gleich als möglich getheilt werden, dergestalten jedoch, daß daraus weder eine Zerstückelung noch eine Vermischung der Gebiete entstehe.


  Art. 26. Die Rechte der Souverainität sind: Gesetzgebung, obere Gerichtsbarkeit, Ober-Polizei, militairische Konscription oder Rekrutenzug und Recht der Auflagen.


  Art. 27. Ein jeder der jetzt regierenden Fürsten oder Grafen behält als Patrimonial und Privat-Eigenthum ohne Ausnahme alle Domainen, welche sie gegenwärtige besitzen und so auch alle Herrschafts- und Feudalrechte, die nicht wesentlich zur Souverainität gehören, namentlich das Recht der niedern und mittleren bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit, der forsteilichen Gerichtsbarkeit und Polizei, der Jagd und Fischerei, der Berg- und Hüttenwerke, des Zehnten und der Feudalgefälle, das Patronatrecht und andere diesen ähnliche, so wie die aus besagten Domainen und Rechten fließenden Einkünfte.

Ihre Domainen und Güter sollen in Rücksicht der Auflagen wie die Domainen und Güter der Prinzen des Hauses gehalten werden, unter dessen Souverainität sie Kraft des gegenwärtigen Vertrags stehen. Sollte kein Prinz dieses Hauses unbewegliche Güter besitzen, so werden jene den Domainen und Gütern der privilegirtesten Klasse gleichgehalten.

Uebrigens können besagte Domainen und Rechte an keinen der Konföderation fremden Souverain verkauft, noch auf andere Art veräussert werden, wenn sie nicht zuvor dem Fürsten, unter dessen Souverainität sie stehen, angeboten worden sind.


  Art. 28. In peinlichen Fällen genießen die jetzt regierenden Fürsten und Grafen und ihre Erben das Recht der Austrägal-Instanz, das heißt, das Recht von ihren Ebenbürtigen gerichtet zu werden; und in keinem Falle darf die Einziehung ihrer Güter ausgesprochen oder verhängt, sondern nur die Einkünfte können während der Lebenszeit des Verurtheilten sequestrirt werden.


  Art. 29. Die konföderirten Staaten tragen zur Bezahlung der dermaligen Kriegsschulden nicht blos in Rücksicht ihrer alten Besitzungen bei, sondern auch für jene Gebiete, die jetzt ihrer Souverainität unterworfen werden.

Die Schulden des schwäbischen Kreises fallen Ihren Majestäten den Königen von Baiern und Würtemberg, dann Ihro Hoheit dem Grosherzoge von Baden, und Ihren Durchlauchten den Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, von Lichtenstein und von der Leyen zur Last und werden nach Verhältniß der künftigen Besitzungen eines jeden der besagten Könige und Fürsten vertheilt.


  Art. 30. Die besondere Schulden eines jeden Fürstenthums, einer jeden Graf- oder Herrschaft, die unter die Souverainität eines der konföderirten Staaten kommen, sollen zwischen dem genannten Staate und den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen nach dem Verhältniß der Einkünfte getheilt werden, welche der Souverain erwirbt, und die Fürsten und Grafen nach obigen Bestimmungen behalten.


  Art. 31. Den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen und ihren Erben soll frei seyn, ihre Residenz zu verlegen, wohin sie wollen, nur muß diese in den Staaten eines Mitglieds oder Alliirten der rheinischen Konföderation, oder in den Besitzungen seyn, welche sie mit Souverainität ausserhalb des Gebiets besagter Konföderation behalten. Sie können alsdann ihre Einkünfte oder Kapitalien beziehen ohne irgend einem Recht oder irgend einer Auflage unterworfen zu seyn.


  Art. 32. Die bei den öffentlichen Verwaltungen in den Fürstenthümern, Graf- oder Herrschaften, welche Kraft des gegenwärtigen Vertrags unter die Souverainität eines der konföderirten Staaten kommen, angestellte Personen, deren Beibehaltung in ihren Diensten der Souverain nicht für dienlich hält, sollen eine Pension genießen, die derjenigen gleich kommen muß, welche die Gesetze oder Verordnungen des Staates den Bediensteten von gleichem Grade zusichern.


  Art. 33. Die Mitglieder der militairischen oder geistlichen Orden, welche zu Folge des gegenwärtigen Vertrags ausser Besitz kommen, oder säkularisirt werden könnten, erhalten eine jährliche und lebenslängliche Pension, welche ihren bisher gehabten Einkünften, ihrer Würde und ihrem Alter angemessen ist; und diese soll auf die Güter verhypothezirt werden, deren Nutznießer sie waren.


  Art. 34. Die konföderirten Könige, Grosherzoge, Herzoge und Fürsten entsagen, jeder für sich, seine Erben und Nachfolger, jedem jetzt bestehenden Rechte, welches derselbe auf die jetzigen oder durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten Besitzungen anderer Glieder der Konföderation hat oder in Anspruch nehmen könnte. Ausgenommen bleiben blos die eventuellen Rechte der Nachfolge, aber nur für den Fall, wenn ein Haus oder eine Linie erlöschen sollte, welche dermalen die Gebiete, Domainen und Güter, über die sich obgedachte Rechte erstrecken können, als Souverain besitzt, oder vermöge des gegenwärtigen Vertrags besitzen soll.


  Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den rheinischen Bundesstaaten soll in ihrer Gesamtheit sowohl als mit jedem einzelnen ein Bundniß Statt haben, vermöge wessen jeder Krieg auf dem festen Lande, den einer der kontrahirenden Theile zu führen haben könnte, für alle andere unmittelbar zur gemeinsamen Sache wird.


  Art. 36. Im Falle eine diesem Bündnisse fremde und benachbarte Macht sich rüstet, sollen die hohen kontrahirenden Theile, um nicht unvorbereitet überfallen zu werden, auf die Anforderung, welche der Mininster eines konföderirten Staats desfalls zu Frankfurt machen wird, sich ebenfalls bewaffnen.
Das Kontingent, welches ein jeder von den Verbündeten zu stellen hat, wird in Viertel getheilt, und die Bundesversammlung hat zu bestimmen, wie viel Viertel mobil gemacht werden sollen; aber die Bewaffnung darf nicht eher bewerkstelligt werden, als in Folge einer von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige an jeden der verbundenen Mächte erlassenen Einladung.


  Art. 37. Se. Majestät der König von Baiern macht sich anheischig, die Städte Augsburg und Lindau zu befestigen, im ersten dieser beiden Plätze Artillerie-Etablissements zu errichten und zu allen Zeiten zu unterhalten; am zweiten Orte aber einen hinlänglichen Vorrath an Flinten und Munition zu haben, der als Reserve dienen soll, desgleichen auch in Augsburg Bäckereien anzulegen, um einen Vorrath von Zwieback backen lassen zu können, damit im Falle eines Kriegs der Marsch der Armeen keinen Aufenthalt erleide.


  Art. 38. Das von jedem der Verbündeten im Falle eines Krieges zu stellende Kontingent wird auf folgende Weise festgesetzt:

Frankreich stellt 200,000 Mann von jeder Art Waffen; das Königreich Baiern 30,000 von jeder Waffengattung; das Königreich Würtemberg 12,000; der Grosherzog von Baden 8000; der Grosherzog von Berg 5000; der Grosherzog von Darmstadt 4000. Ihre Durchlauchten der Herzog und der Fürst von Nassau stellen mit den übrigen verbündeten Fürsten ein Kontingent von 4000 Mann.


  Art. 39. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich vor, in der Folge auch andere Fürsten und Staaten Deutschlands in dem neuen Bunde aufzunehmen, deren Aufnahme man dem gemeinschaftlichen Interesse angemessen finden wird.


  Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen am 25. Juluis des laufenden Jahrs zu München ausgewechselt werden. So geschehen Paris am 12. Julius 1806.


Unterzeichnet:
Karl Moriz Talleyrand, Fürst von Benevent, Oberstkämmerer Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien, Minister der auswärtigen Verhältnisse.
Anton von Cetto.
Levin Graf von Winzingeroda.
Karl Graf von Beust.
Sigismund K. J. Freiherr von Reizenstein.
Maximilian Freiherr von Schell.
August von Pappenheim.
Johann Ernst Freiherr von Gagern.
Für die Häuser von Hohenzollern
Franz Xavier von Fischler.
Für die Häuser von Salm
Franz Xavier von Fischler.
Für den Fürsten von Isenburg-Birstein
Ludwig von Greuhm.
Für Se. Durchlaucht den Herzog von Ahremberg
Durand St. André.
Für den Grafen von der Leyen
Durand St. André.


So haben wir genehmigt und genehmigen vorstehenden Vertrag in allen und jeden Artikel, welche darin enthalten sind, erklären, daß derselbe angenommen, ratifizirt und bestätigt sey, und versprechen, daß derselbe unverbrüchlich gehalten werden solle.

Zu dessen Beglaubigung haben Wir gegenwärtige von Uns eigenhändig unterzeichnete auch kontrasignirte und mit Unserm kaiserlichen Siegel versehene Urkunde ertheilt.

In Unserm Pallaste St. Cloud am 19. Julius des Jahres 1806.


Napoleon.

Der Minister der auswärtigen
Verhältnisse
Karl Moriz Talleyrand,
Fürst von Benevent.

Auf Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.

 

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Anmerkungen:
[1] Der im Original ebenfalls abgedruckte französische Text des Vertrags wird hier nicht wiedergegeben.
[2] Vgl. Lossagungs-Urkunde mehrerer Reichsstände vom deutschen Reichsverbande [Austrittserklärung der Rheinbundstaaten] (01.08.1806).


Quelle: P. A. Winkopp [Hrsg.]: Die Rheinische Konföderations-Akte, Frankfurt am Mayn 1808, S. 39-77.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien mit den im Vertrage selbst genannten Bevollmächtigten deutscher Fürsten ["Rheinbundsakte"] (12.06.1806), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1806/rheinbundsakte.html, Stand: aktuelles Datum.


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Ihrer Durchlauchten der Fürsten Ludwig Friedrich II. von Schwarzburg-Rudolstadt und Günther Friedrich Carl I. von Schwarzburg-Sondershausen (18.04.1807)
Ihrer Durchlauchten der Fürsten Paul Alexander Leopold II. von Lippe-Detmold und Georg Wilhelm von Schaumburg-Lippe (18.04.1807)
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Ihrer Durchlauchten der Fürsten Heinrich XIII. von Reuß-Greiz, Heinrich XLII. von Reuß-Schleiz, Heinrich LIV. von Reuß-Lobenstein und Heinrich LI. von Reuß-Ebersdorf (18.04.1807)
Königliches Decret über die Publication der Constitution, wodurch das Königreich für einen Bestandtheil des Rheinischen Bundes erklärt wird [Verfassung des Königreichs Westfalen] (07.12.1807)

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Letzte Änderung: 03.01.2004
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