Gesetz über die Stellvertretung des Reichspräsidenten.

Vom 10. März 1925.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Zum Stellvertreter des am 28. Februar 1925 verstorbenen Reichspräsidenten wird der Präsident des Reichsgerichts[1] bis zum Amtsantritt des neuen Reichspräsidenten bestimmt.

§ 2

  [1] Die Vorschriften der Reichsverfassung über den Reichspräsidenten finden für die Dauer der Stellvertretung auf den Stellvertreter Anwendung.
  [2] Der Stellvertreter bezieht für die Dauer der Stellvertretung des Reichspräsidenten das diesem zustehende Diensteinkommen einschließlich der Aufwandsgelder.

§ 3

  Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


  Berlin, den 10. März 1925.

Der Reichspräsident

In Vertretung
gemäß Artikel 51 der Reichsverfassung:

Der Reichskanzler
Dr. Luther

Der Reichsminister des Innern
Schiele

 

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Anmerkung:
[1] Der Präsident des Reichsgerichtes war zu diesem Zeitpunkt Walter Simons. Dieser vertrat den Reichspräsidenten vom 12. März bis zum 12. Mai 1925.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1925 I, S. 17.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Stellvertretung des Reichspräsidenten (10.03.1925), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/rp_stellv_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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