Erlaß über die Dienstsiegel.

Vom 30. März 1922.


 

  Auf Vorschlag der Reichsregierung bestimme ich folgendes:

§ 1

  [1] Das Reichssiegel wird in der Form und Größe der vorgelegten Bildtafel *) festgesetzt.
  [2] Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben, das kleine Reichssiegel den Reichsadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.

§ 2

  [1] Das große Reichssiegel wird von dem Reichspräsidenten, dem Reichskanzler und den Reichsministern sowie von dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Bestallungen angewendet.
  [2] Des großen Reichssiegels können sich auch der Präsident des Reichstags und der Präsident des Reichswirtschaftsrats bedienen.
  [3] Der Staatsgerichtshof, das Reichsgericht, das Reichsverwaltungsgericht und der Reichsfinanzhof verwenden das große Reichssiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen, das Bundesamt für das Heimatwesen, das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung, das Reichsversicherungsamt, das Reichsversorgungsgericht und das Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung in den Fällen, in denen diese Behörde bisher das große Reichssiegel gebraucht haben.

§ 3

  Im übrigen führen alle Reichsbehörden das kleine Reichssiegel.

§ 4

  Die Reichsbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Reichsministers gebrauchen.

§ 5

  Die zur Zeit in Gebrauch befindlichen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form dürfen aufgebraucht werden, wenn sie den Reichsadler nach der Bekanntmachung, betreffend das Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1877) zeigen.

§ 6

  Der Reichsminister des Innern wird allgemein verbindlichen Richtlinien zur Ausführung des Erlasses aufstellen.


  Berlin, den 30. März 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth


*) Die Bildtafel in künstlerischer Ausführung nebst Abdruck des Erlasses über die Dienstsiegel und Abdruck der Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Reichsadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen ist von der Reichsdruckerei, Abteilung Verlag, Berlin SW 68, Oranienstr. 91, zum Preise von 12 Mark zu beziehen.

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 329-330.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß über die Dienstsiegel (30.03.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/dsiegel_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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