Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung über Außerkraftsetzung von Verordnungen.

Vom 18. Juli 1930.


  Auf das Verlangen des Reichstags in dem Beschlusse vom 18. Juli 1930 werden gemäß Artikel 48 Abs. 3 Satz 2 der Reichsverfassung die folgenden beiden Verordnungen:

  1. Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung über Deckungsmaßnahmen für den Reichshaushalt 1930 vom 16. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 207),
  2. Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung über die Zulassung einer Gemeindegetränkesteuer vom 16. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 212)
hiermit außer Kraft gesetzt.


  Berlin, den 18. Juli 1930.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1930 I, S. 223.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung über Außerkraftsetzung von Verordnungen (18.07.1930), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1930/aufhebung-verordnungen-reichspraesident_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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