[Schiedsabkommen zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei. 
            (Bestandteil der Verträge von Locarno bzw. des sogenannten Locarno-Vertrags) 
            Vom 16. Oktober 1925.[1] 
             
             
             
            (Übersetzung.)] 
            
              
                  Der Deutsche Präsident und der Präsident
                der Tschechoslowakischen Republik, 
                  gleichermaßen entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und der
                Tschechoslowakei aufrechtzuerhalten, indem sie die friedliche Regelung der zwischen beiden
                Ländern etwa entstehenden Streitigkeiten sichern, 
                  im Hinblick auf die Tatsache, daß die internationalen Gerichte zur Achtung
                der durch die Verträge begründeten oder aus dem Völkerrecht sich ergebenden Rechte
                verpflichtet sind, 
                  einig darin, daß die Rechte eines Staates nur mit seiner Zustimmung geändert
                werden können, 
                  und in der Erwägung, daß die aufrichtige Beobachtung des Verfahrens zur
                friedlichen Regelung der internationalen Streitigkeiten die Möglichkeit gibt, ohne
                Anwendung von Gewalt die Fragen zu lösen, die die Staaten entzweien könnten, 
                  haben beschlossen, ihre gemeinsamen Absichten in dieser Hinsicht in einem
                Vertrage zu verwirklichen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:  | 
               
              
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                  die, nachdem sie ihre Vollmachten
                ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen
                übereingekommen sind:  | 
               
             
            Teil I. 
            A r t i k e l  1. 
              [1] Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Deutschland und
            der Tschechoslowakei, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind
            und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt
            werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise, sei es einem Schiedsgericht,
            sei es dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
            unterbreitet werden. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorstehend erwähnten
            Streitfragen namentlich diejenigen umfassen, die in Artikel 13
            der Völkerbundssatzung aufgeführt sind. 
              [2] Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitfragen, die aus
            Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor diesem Vertrag liegen und der Vergangenheit
            angehören. 
              [3] Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen zwischen den Hohen
            Vertragschließenden Teilen in Geltung befindlichen Abkommen ein besonderes Verfahren
            vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abkommen geregelt. 
            A r t i k e l  2. 
              Vor jedem Schiedsverfahren und vor jedem Verfahren bei dem
            Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der
            Parteien zur Herbeiführung eines Vergleichs einer ständigen Internationalen Kommission,
            genannt "Ständige Vergleichskommission", unterbreitet werden, die gemäß dem
            gegenwärtigen Vertrage gebildet wird. 
            A r t i k e l  3. 
              Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der
            inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer Landesgerichte gehört,
            so wird der Streitfall dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst dann
            unterworfen, wenn das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen
            Gerichtsbehörde des Landes erlassene Urteil die Rechtskraft erlangt hat. 
            A r t i k e l  4. 
              [1] Die in Artikel 2 vorgesehene Ständige
            Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die
            Hohen Vertragschließenden Teile ernennen jeder einem Kommissar ihrer
            Staatsangehörigkeit; sie wählen die drei übrigen Kommissare in gegenseitigem
            Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte. Diese drei Kommissare müssen
            von verschiedener Staatsangehörigkeit sein; aus ihrer Mitte bezeichnen die Hohen
            Vertragschließenden Teile den Vorsitzenden der Kommission. 
              [2] Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist
            zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls
            bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufs ihres Auftrages im Gange befindlichen
            Arbeiten. 
              [3] Stellen, die infolge Todesfalls, Amtsniederlegung oder sonstiger
            Behinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung
            maßgebenden Verfahren wieder besetzt. 
            A r t i k e l  5. 
              [1] Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb von drei
            Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gebildet. 
              [2] Erfolgt die Berufung der gemeinsam zu bestellenden Kommissare nicht innerhalb
            des genannten Zeitraumes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten
            nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen der
            Schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen
            vorzunehmen. 
            A r t i k e l  6. 
              [1] Die Ständige Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf
            einen Antrag, der von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen, oder, mangels
            eines solchen Einvernehmens, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten
            ist. 
              [2] Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalls und das Ersuchen an
            die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleichs anzuwenden. 
              [3] Geht der Antrag von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der
            Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt. 
            A r t i k e l  7. 
              [1] Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, wo einer der Hohen
            Vertragschließenden Teile eine Streitfrage vor die Ständige Vergleichskommission
            gebracht hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren
            Kommissar durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere
            Sachkunde besitzt. 
              [2] Die Partei, die von diesem Recht Gebrauch macht, teilt das unverzüglich der
            anderen Partei mit, der es alsdann freisteht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, wo ihr
            die Mitteilung zugegangen ist, das Gleiche zu tun. 
            A r t i k e l  8. 
              [1] Der Ständigen Vergleichskommission liegt es ob, die
            strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege
            einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen
            Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles
            den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und
            ihnen eine Frist zur Erklärung setzen. 
              [2] Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll aus, das je
            nach Lage des Falles feststellt entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und
            gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß
            die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleichs gebracht werden konnten. 
              [3] Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes
            vereinbaren, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tage beendet sein, wo die Kommission mit dem
            Streitfall befaßt wurde. 
            A r t i k e l  9. 
              Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt
            die Ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Fall
            kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht
            einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des Titels III (Internationale
            Untersuchungskommissionen) des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
            Streitfälle vom 18. Oktober 1907. 
            A r t i k e l  10. 
              Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender
            Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen. 
            A r t i k e l  11. 
              Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission sind nur
            öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien
            faßt. 
            A r t i k e l  12. 
              [1] Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission
            durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen Ihnen und der Kommission zu
            dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen,
            die sie zu diesem Zweck ernennen, bedienen und die Vernehmung aller Personen verlangen,
            deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint. 
              [2] Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und
            Sachverständigen der beiden Parteien, sowie von allen Personen, die sie mit
            Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche
            Erläuterungen zu verlangen. 
            A r t i k e l  13. 
              Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die
            Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. 
            A r t i k e l  14. 
              Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die
            Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere in
            möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die
            ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und
            gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
            sowie die Einnahme des Augenscheins zu ermöglichen. 
            A r t i k e l  15. 
              Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission
            erhält jeder der Kommissare eine Vergütung, deren Höhe von den Hohen
            Vertragschließenden Teilen gemeinsam festgesetzt und die von beiden je zur Hälfte
            getragen wird. 
            A r t i k e l  16. 
              Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem
            Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels einer zu vereinbarenden Schiedsordnung
            unterbreitet: entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof gemäß den in seinem
            Statut vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften oder einem Schiedsgericht
            gemäß den Bedingungen und Verfahrensvorschriften, die im Haager Abkommen zur friedlichen
            Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 vorgesehen sind. 
              Können sich die Parteien über die Schiedsordnung nicht einigen, so ist jede von
            ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfrage durch
            einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen. 
            Teil II. 
            A r t i k e l  17. 
              [1] Alle Fragen, über die die Deutsche
            Regierung und die Tschechoslowakische Regierung uneinig sind, ohne sie auf dem
            gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich lösen zu können, und bei denen nicht gemäß
            Artikel 1 dieses Abkommens die Lösung durch Richterspruch verlangt
            werden kann, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch andere zwischen den
            Parteien geltenden Abkommen ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen
            Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine
            annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten. 
              [2] Das in den Artikeln 6 bis 15 dieses
            Abkommens vorgesehene Verfahren findet Anwendung. 
            A r t i k e l  18. 
              Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß
            der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission verständigt haben, wird die Frage durch
            Antrag einer der Parteien vor den Völkerbundsrat gebracht, der gemäß Artikel 15 der Völkerbundssatzung zu
            befinden hat. 
            Allgemeine Bestimmung. 
            A r t i k e l  19. 
              In allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den
            Parteien strittige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden
            Handlungen hervorgeht, wird die Ständige Vergleichskommission oder, falls diese nicht
            mehr mit der Angelegenheit befaßt ist, das Schiedsgericht oder der Ständige
            Internationale Gerichtshof, und zwar dieser gemäß Artikel 41 seines Statuts, so schnell
            wie möglich anordnen, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Es ist Sache des
            Völkerbundsrats, wenn er mit der Frage befaßt ist, gleichfalls vorläufige Maßnahmen
            anzuordnen. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, diese
            Anordnungen zu befolgen, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die eine nachteilige
            Rückwirkung auf die Ausführung der Entscheidung oder der von der Ständigen
            Vergleichskommission oder dem Völkerbundsrat vorgeschlagenen Regelung haben könnte, und
            allgemein jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeiten zu
            verschärfen oder auszudehnen. 
            A r t i k e l  20. 
              Dieses Vertrag gelangt zwischen den Hohen Vertragschließenden
            Teilen auch dann zur Anwendung, wenn andere Mächte gleichfalls an dem Streitfall
            beteiligt sind. 
            A r t i k e l  21. 
              Dieser Vertrag, der der Völkerbundssatzung
            entspricht, berührt nicht die Rechte und Pflichten der Hohen
            Vertragschließenden Teile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes und
            soll nicht so ausgelegt werden, als ob er die Aufgabe des Völkerbundes beschränke,
            die zur wirksamen Wahrung des Weltfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. 
            A r t i k e l  22. 
              [1] Diese Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen
            gleichzeitig mit den Ratifikationsurkunden des heute zwischen Deutschland, Belgien,
            Frankreich, Großbritannien und Italien geschlossenen Vertrags
            in Genf beim Völkerbund hinterlegt werden. 
              [2] Für das Inkrafttreten des Vertrags und seine Geltungsdauer gilt das Gleiche
            wie für den genannten Vertrag. 
              [3] Dieses in einem einzigen Exemplar ausgefertigte Vertrag soll im Archiv des
            Völkerbundes hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jeder der beiden
            vertragschließenden Regierungen beglaubigte Abschriften zuzustellen. 
             
             
              Geschehen zu Locarno am 16. Oktober 1925. 
            
              
                 
                Str[esemann]. 
                
  | 
                 
                Dr. B[enes]. 
                
  | 
               
             
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