| Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
            der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
            und Ordnung nötigen Maßnahmen. Vom 3. Juni 1921.
 
 
 § 1   Die Verordnungen vom 24. und 26. März 1921 (Reichs-Gesetzbl.
            S. 254 und 343) auf Grund des Artikels 48 Abs. 2
            der Reichsverfassung, betreffend die zur
            Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen für den
            Bezirk Groß-Hamburg, den übrigen Teil des Hamburgischen Staatsgebiets mit Ausnahme des
            Amtes Ritzebüttel und über die Preußischen Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn,
            werden hiermit aufgehoben. § 2   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juni 1921 in Kraft.
 
 Bad Mergentheim, den 3. Juni 1921.
 
              
                | Der Reichspräsident Ebert
 |  
                | Der Reichskanzler
 Dr. Wirth
 
 | Der Reichsminister des Innern
 Dr. Gradnauer
 
 |  |