Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 3. Juni 1921.


§ 1

  Die Verordnungen vom 24. und 26. März 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 254 und 343) auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen für den Bezirk Groß-Hamburg, den übrigen Teil des Hamburgischen Staatsgebiets mit Ausnahme des Amtes Ritzebüttel und über die Preußischen Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn, werden hiermit aufgehoben.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juni 1921 in Kraft.


  Bad Mergentheim, den 3. Juni 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Der Reichsminister des Innern
Dr. Gradnauer

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 734.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (03.06.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/notverordnung-reichspraesident_hamburg-aufh.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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