Gesetz, betreffend das Land Thüringen.

Vom 30. April 1920.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Länder Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meinigen, Reuß, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha ohne das Gebiet von Coburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen werden mit Wirkung vom 1. Mai 1920 zu einem Lande Thüringen vereinigt.

§ 2

  Durch die Vereinigung werden die Staatsangehörigen der sieben Länder Staatsangehörige des Landes Thüringen. Ausgenommen sind die Angehörigen des Gebiets von Coburg im Simme des § 2 des Gesetzes über die Vereinigung Coburgs mit Bayern.

§ 3

  Die erste Landesversammlung ist innerhalb fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Das Wahlgesetz beschließt der Volksrat von Thüringen.

§ 4

  Der Volksrat von Thüringen beschließt die vorläufige Landesverfassung.Bis die Landesregierung und die Volksvertretung von Thüringen auf Grund dieser Verfassung in Wirksamkeit getreten sind, gelten nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsvertrags über den Zusammenschluß der thüringischen Staaten der Staatsrat von Thüringen als Landesregierung und der Volksrat von Thüringen als Volksvertretung.

§ 5

  Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 5. Mai 1920 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 841-842.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend das Land Thüringen (30.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/gruendung-land-thueringen_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern (30.04.1920)
Gesetz über die Vereinigung von Pyrmont mit Preußen (24.03.1922)
Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (26.01.1937)
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (15.02.1937)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Weimarer Republik« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.01.2004
Copyright © 2000-2004 documentArchiv.de