Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen.

Vom 26. Januar 1937.


Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

A r t i k e l  I
G r o ß - H a m b u r g

§ 1

  (1) Auf das Land Hamburg gehen von Preußen über:
a) die Stadtkreise Altona und Wandsbeck (Regierungsbezirk Schleswig),
b) der Stadtkreis Harburg-Wilhelmsburg (Regierungsbezirk Lüneburg),
c) die Gemeinden Bergstedt, Billstedt, Bramsfeld, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Lohbrügge, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel, Steilshoop, Wellingsbüttel (Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig)
d) die Gemeinde Lokstedt (Landkreis Pinneberg, Regierungsbezirk Schleswig),
e) die Gemeinde Cranz (Landkreis Stade, Regierungsbezirk Stade),
f) die Gemeinden Altenwerder, Finkenwerder, Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf sowie die rechts der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over (Landkreis Harburg, Regierungsbezirk Lüneburg)
g) der Wohnplatz Kurslack im Achter,schlag (Gemeinde Börnsten, Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig).
  (2) Auf das Land Preußen gehen von Hamburg über:
a) die Stadt Geesthacht unter Eingliederung in den Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig.
b) die Gemeinde Groß Hansdorf und Schmalenbeck unter Eingliederung in den Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig,
c) die Stadt Cuxhaven und die Gemeinden Berensch und Arensch, Gudendorf, Holte und Spangen, Oxstedt, Sahlenburg unter Eingliederung in den Landkreis Land Hadeln, Regierungsbezirk Stade.

§ 2

  Die im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden mit der Stadt Hamburg und den beim Lande Hamburg verbleibenden Gemeinden zu einer Gemeinde zusammengeschlossen; sie führt die Bezeichnung "Hansestadt Hamburg".

§ 3

  Die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten führt der Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

§ 4

  Die Verfassung und Verwaltung des Landes und der Hansestadt Hamburg regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichsminister der Finanzen und dem Beauftragten für den Vierjahresplan.

§ 5

  (1) Bis zum Inkrafttreten des § 2 kann der Reichsminister des Innen die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten der beim Lande Hamburg verbleibenden Gemeinden sowie der im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden auf den Reichsstatthalter übertragen.
  (2) Bis zur Regelung der Rechnungsprüfung in den Vorschriften über die Verfassung und Verwaltung des Landes und der Hansestadt Hamburg wird der Rechnungshof des Deutschen Reichs ermächtigt, in Hamburg die Vorschriften des § 93 der Reichshaushaltsordnung auch über die Voraussetzungen seines Absatzes 1 Satz 1 hinaus sowie sinngemäß auch hinsichtlich der dem Rechnungshof nach den §§ 45c, 88 Abs. 3, § 113ff. der Reichshaushaltsordnung obliegenden Prüfungen anzuwenden. Er kann insoweit auch die Vorprüfungsstelle ermächtigen, an seiner Stelle mit oder ohne seine vorherige Zustimmung Erklärungen nach der Reichshaushaltsordnung abzugeben.

A r t i k e l  II
A n d e r e  G e b i e t s v e r e i n i g u n g e n

§ 6

  (1) Das Land Lübeck mit Ausnahme seiner im Lande Mecklenburg gelegenen Gemeinden Schattin und Utecht geht auf das Land Preußen über.
  (2) Es werden zugeteilt die Stadt Lübeck als Stadtkreis dem Regierungsbezirk Schleswig und die Gemeinden Düchelsdorf, Sierksrade, Behlendorf, Hollenbeck, Albsfelde, Giesensdorf, Harmsdorf, Nusse, Poggensee, Ritzerau, Groß Schretstaken, Klein Schretstaken und Tramm dem Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig. Die Zuteilung der Gemeinden Kurau (lüb. Anteils), Dissau, Krumbeck und Malkendorf regelt § 8 Abs. 2.

§ 7

  (1) Der Stadtkreis Wilhelmshaven (ohne Wohnplatz Eckwarderhörn) geht von Preußen auf das Land Oldenburg über und wird mit dem Stadtkreis Rüstringen zusammengeschlossen. Der Stadtkreis führt den Namen Wilhelmhaven.
  (2) Der Wohnplatz Eckwarderhörn geht von Preußen auf das Land Oldenburg über und wird in die Gemeinde Butjadingen, Amt Wesermarsch, eingegliedert.

§ 8

  (1) Der oldenburgische Landesteil Birlenfeld geht auf das Land Preußen über und bildet einen Landkreis der Rheinprovinz.
  (2) Der oldenburgische Landesteil Lübeck geht auf das Land Preußen über und bildet mit den bisher lübischen Gemeinden Kurau (lüb. Anteils), Dissau, Krumbeck und Malkendorf den Landkreis Eutin im Regierungsbezirk Schleswig.

§ 9

  Zwischen Preußen, Mecklenburg und dem bisher lübischen Landgebiete wird folgende Gebietsvereinigung vorgenommen:
1. Auf Preußen gehen von Mecklenburg über:
a) Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, Gemeinde Netzeband mit Dovensee, Drusedow und Grüneberg, Gemeinde Schönberg mit Doßkrug -sämtlich bisher zum Landkreis Waren gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Ostprignitz, Regierungsbezirk Potsdam;
b) die Gemeinden Hammer, Mannhagen, Panten, Horst, Waldsfelde und Domhof Ratzeburg - sämtlich bisher zum Landkreis Schönberg gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungs Schleswig;
c) der Glanz-See - bisher zum Landkreis Stargard gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Templin, Regierungsbezirk Potsdam.
2. Auf Mecklenburg gehen von Preußen über:
a) die Gemeinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin - bisher zum Landkreis Demmin gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Malchin;
b) Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdorf) - bisher zum Landkreis Ruppin gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Parchim;
c) der Gutsbezirk Groß Menow - bisher zum Landkreis Ruppin gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Stargard;
d) der Dabelow-See - bisher zum Landkreis Templin gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Stargard;
e) der Kornow-See - bisher zum Landkreis Prenzlau gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Stargard.
3. Auf Mecklenburg gehen von dem bisher lübischen Landgebiet über:
die Gemeinden Schattin und Utecht unter Eingliederung in den Landkreis Schönberg.

A r t i k e l  III
G e m e i n s a m e  V o r s c h r i f t e n

§ 10

  (1) Der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mir dem zuständigen Reichsminister bestimmt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt beim Wechsel der Gebietszugehörigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften der aufnehmenden Gebietskörperschaften und des aufnehmenden Verwaltungsbezirks eingeführt werden. Er kann bestimmte Vorschriften der aufnehmenden Gebietskörperschaft oder des aufnehmenden Verwaltungsbezirks schon vor dem Eintritt der Gebietsänderungen in den zugeteilten Gebieten in Kraft setzen. Er kann in Kraft bleibende Vorschriften den Vorschriften der aufnehmenden Gebietskörperschaft oder des aufnehmenden Verwaltungsbezirks angleichen.
  (2) Mit der Einführung des neuen Rechts treten die entsprechenden bisher geltenden Vorschriften außer Kraft.

§ 11

  Der Reichsminister des Innern bestimmt, inwieweit Landesbehörden, die ihren Sitz in einem auf ein anderes Land übergehenden Gebietsteil haben, Landes- oder Gemeindebehörden der aufzunehmenden Gebietskörperschaft werden; mit dieser Maßgabe findet Kapitel V des Gesetzes vom 30. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) Anwendung.

§ 12

  (1) Die Auseinandersetzung zwischen den Gebietskörperschaften regeln der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen. Ihre Anordnungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten.
  (2) Landeseigene Grundstücke und deren Zubehör, die sich im abgetretenen Gebiet befinden, gehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit allen Lasten und Verbindlichkeiten auf das aufnehmende Land über.
  (3) Soweit Betreibe, die einem Lande unmittelbar oder mittelbar gehören, auf ein anderes Land übergehen, hat das aufnehmende Land die für die Errichtung und den Ausbau der Anlagen des Betriebs seit 1924 aus außerordentlichen Mitteln geleisteten Ausgaben wie Anleiheschulden des abgebenden Landes nach näherer Bestimmung des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen zu verzinsen und zu tilgen.

§ 13

  Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen sind frei von Abgaben und Lasten.

A r t i k e l  IV
Ü b e r g a n g s -  u n d  S c h l u ß v o r s c h r i f t e n

§ 14

  (1) Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern.
  (2) Reichsminister des Innern kann im Zusammenhang mit den aus diesem Gesetz sich ergebenden Gebietsänderungen die Grenzen der Gebietskörperschaften und Verwaltungsbezirke ändern. Er kann dieses Ermächtigung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
  (3) Reichsminister des Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Fragen, die sich infolge der Verschiebung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den aufnehmenden und abgebenden Ländern und auf dem Gebiete des Finanzausgleichs ergeben.

§ 15

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1937 in Kraft, mit Ausnahme des § 2, der durch den Reichsminister des Innern spätestens am 1. April 1938 in Kraft zu setzen ist.
  (2) Die Vorschriften des § 10 treten sofort in Kraft.


  Berlin, den 26. Januar 1937.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring

Preußischer Ministerpräsident

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I, S. 91-94.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (26.01.1937), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1937/gebietsreformen_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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