Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917.

Vom 22. März 1920.


Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

A r t i k e l  I

  Die §§ 2, 3 und 4 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt:

§ 2

  Wer Waren ohne die im § 1 vorgesehene Bewilligung einführt oder den Bedingungen, an welche die Bewilligung geknüpft wurde, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
  Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dem dreifachen Wert der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß; ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen.
  Der Versuch ist strafbar.
  Ist die Handlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.

§ 3

  Waren, die ohne die im § 1 vorgeschriebene Bewilligung eingeführt werden oder bereits eingeführt sind, oder hinsichtlich deren den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehandelt ist oder wird, sind ohne Rücksicht auf das vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Reichs ohne Entgeld für verfallen zu erklären. Die Verfallerklärung wird durch den Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder seine Bevollmächtigten oder durch die Zollverwaltung dem Gewahrsamsinhaber gegenüber abgegeben. Das Eigentum geht auf das Reich über, sobald die Verfallerklärung dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er das fehlen der im § 1 vorgeschriebenen Bewilligung oder die Zuwiderhandlung gegen die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen weder gekannt hat, noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen hätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.
  Besteht der Grund zu der Annahme, daß Waren ohne die im § 1 vorgeschriebene Bewilligung eingeführt werden oder bereits eingeführt sind, oder daß hinsichtlich derselben den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen zuwidergehandelt ist oder wird, so können sie von den zur Abgabe der Verfallerklärung befugten Stellen sowie von den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes vorläufig sichergestellt werden. Die vorläufig sichergestellten Waren gelten als in Beschlag genommen im Sinne des § 137 des Reichsstrafgesetzbuchs.
  Die Verfügung über die für verfallen erklärten Waren zum Zwecke ihrer Verwertung erfolgt durch den Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr.
  Über die Rechtmäßigkeit der Verfallerklärung und die Festsetzung einer Entschädigung entscheidet auf Beschwerde des Betroffenen endgültig das Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde ist binnen eines Monats seit dem Tage der Verfallerklärung bei dem Reichsbeauftragten für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder bei der Stelle, welche die Entscheidung ausgesprochen hat, anzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Wird in dem Beschwerdeverfahren die Unrechtmäßigkeit der Verfallerklärung festgestellt, so ist dem Betroffenen die Ware zurückzugeben. Ist die Ware bereits verwertet, so tritt an ihre Stelle der erzielte Erlös. Weitere Ansprüche des Betroffenen auf Grund der bestehenden Gesetze bleiben unberührt.

§ 3a

  Die Vorschriften der § 2 und 3 gelten auch dann, wenn die Waren bei dem Grenzzollamte von Gewerbetreibenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt worden sind.

§ 4

  Der Reichsbeauftragte für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr ist eine Behörde und untersteht dem Reichswirtschaftsminister. Dem Reichsbeauftragten wird ein Beauftragter des Reichsfinanzministeriums beigeordnet. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
  Weist der Eigentümer der Ware nach, daß diese bereits vor dem 6. Februar 1920 eingeführt war, so unterliegt sie nicht den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung, falls die Freigabe bei der zuständigen Stelle innerhalb einer vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Frist nachgesucht wird, und die Ware nicht bereits vor der Freigabe für verfallen erklärt ist.
  Der Reichswirtschaftsminister erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1, insbesondere im Wege nachträglicher Einfuhrerlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingekauften Waren, zu gestatten.

A r t i k e l  II

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 22. März 1920.

Der Reichswirtschaftsminister

In Vertretung

Dr. Hirsch

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 334-336.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (22.03.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/einfuhr-aenderung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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