Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft.

Vom 17. April 1919.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Während der Dauer der Nationalversammlung kann die Reichsregierung mit Zustimmung des Staatenausschusses und eines von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses von 28 Mitgliedern diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anordnen, welche sich zur Regelung des Übergangs von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erweisen.
  [2] Diese Verordnungen sind der Nationalversammlung alsbald zur Kenntnis zu bringen und auf ihr Verlangen aufzuheben.

§ 2

  Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es ist von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen, sobald die Nationalversammlung es beschließt.


  Berlin, den 17. April 1919.

Der Reichspräsident
Ebert


Der Reichsminister des Innern

Dr. Preuß

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 394.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft (17.04.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1919/vereinfachte-gesetzgebung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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