Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland.

Vom 15. November 1918.


§ 1

  Die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland wird bis auf weiteres aufrechterhalten, soweit sie im Steuerinteresse oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf militärische oder politische Angelegenheiten darf die Überwachung nicht erstreckt werden.

§ 2

  Die bisherigen Überwachungs- und Überprüfungsstellen bleiben zu dem im § 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke bestehen und werden dem Reichsschatzamt unterstellt.


  Berlin, den 15. November 1918.[1]

Der Rat der Volksbeauftragten

Ebert

Haase

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Rates der Volksbeauftragten wurde am 23. November 1918 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1324.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Post- und Telegrammüberwachung im Verkehr mit dem Ausland (15.11.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1918/post-telegramm-ueberwachung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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