Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung.

Vom 27. November 1918.


  Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) wird ermächtigt, zu bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm oder den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) kann auch anordnen, daß Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, von den Demobilmachungsorganen für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht.[1]


  Berlin, den 27. November 1918.[2]

Der Rat der Volksbeauftragten

Ebert

Haase

 

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Anmerkungen:
[1] Bis zu diesem Zeitpunkt erstreckte sich das vom Reichsdemobilmachungsamt angedrohte Strafmaß auf Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und maximal 3.000 Mark Geldstrafe, vgl. dazu Nr. X der Anordnung des Reichsdemobilmachungsamts über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918.
[2] Diese Verordnung der Reichsregierung wurde am 28. November 1918 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1339.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (27.11.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1918/reichsdemobilmachungsamt-strafen_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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