Se. Maj. der König von
                Württemberg und Se. Maj. der König von Baiern, von gleichem Wunsche beseelt, sowohl die
                bisher unberichtigt gebliebenen Gränzdifferenzen und sonstige gegenseitige Ansprüche mit
                einem Male und auf dauerhafte Weise zu beendigen, als auch diejenigen Stipulationen,
                welche in den beiderseitigen mit Frankreich neuerdings abgeschlossenen Tractaten
                festgesetzt worden sind, durch einen abschließenden Vertrag in Erfüllung zu bringen,
                haben zur Erreichung dieses Zweckes zu Ihren Bevollmächtigten ernannt; 
                - nämlich Se. Maj. der König von Würtemberg: Ihren Staats- und Cab.-Min. der
                auswärtigen Angell., Kammerherrn Ludwig Karl August, Grafen von Taube, etc. 
                - und Se. Maj. der König von Baiern: Ihren ersten Staats- und Conf.-Min. Maximilian
                Joseph, Grafen von Montgelas; 
                welche, nach vorhergegangener Auswechslung ihrer Vollmachten, über folgende Puncte
                übereingekommen sind: 
                 
                  Art. I.  Die neue Gränzlinie zwischen den Staaten
                Sr. Maj. des Königs von Würtemberg und Sr. Maj. des Königs von Baiern wird
                folgendermaßen festgesetzt: Der Gränzzug nimmt seine Richtung von Süden nach
                Norden, und den Anfang am Bodensee, da wo sich die Landgerichte Tettnang und Lindau
                scheiden. Zwischen diesen beiden Landgerichten zieht sie sich fort, das Landgericht
                Tettnang westlich für Würtemberg, das Landgericht Lindau mit Wasserburg östlich
                für Baiern belassend. Sie folgt der Grenze des Landgerichts Lindau, die Herrschaft
                Neu-Ravensburg für Würtemberg ausschließend. Zwischen der Würtembergischen Herrschaft
                Neu-Ravensburg westlich, und dem Baierisch bleibenden Landgerichte Weiler östlich, läuft
                die Linie fort, an die Gränze des Landgerichts Wangen, und durchschneidet dasselbe
                dergestalt, daß die beiden Steuerdistricte Wombrechs und Thann mit 110 Familien bei
                Baiern verbleiben, das ganze übrige Landgericht aber an Würtemberg fällt. Von da zieht
                sich die Linie wieder an die Gränze zwischen dem südlich liegenden Landgerichte Weiler,
                und den nördlich liegenden Herrschaften Egloffs und Itzny, jenes bei Baiern, diese beiden
                bei Würtemberg belassend. Sodann durchschneidet die Linie die Graffschaft Trauchburg
                dergestalt, daß die Straße, welche von Sibratshofen über Wengen nach Kempten führt,
                mit den auf beiden Seiten anstoßenden Gemarkungen an Baiern fällt, der übrige Teil aber
                bei Würtemberg bleibt. Nun folgt die Linie der Gränzen zwischen dem Baierisch bleibenden
                Landgerichte Kempten und dem dermalig Königlich Würtembergischen Gebiete, um dieses
                letztere herum nach der Gränze des Baierisch bleibenden Landgerichts Grönenbach, sodann
                zwischen diesem und dem Landgerichte Leutkirch dergestalt hin, daß das letztere an
                Würtemberg zugetheilt wird. An der Gränze des Landgerichts Gronenbach, unterhalb der
                Gemarkung von Lautrach, zieht sich die Linie an die Iller, und folgt dem linken Ufer des
                Flusses gegen Norden fort, bis zu dem Puncte, wo sich derselbe in die Donau ergießt. Von
                hier zieht sich die Gränzlinie nach dem Thalwege der Donau hinab, so fort, daß die Stadt
                Ulm und was auf dem linken Ufer dieses Stroms gelegen ist, an Würtemberg fällt, alles
                aber, was rechts dem Thalwege sich befindet, bei Baiern verbleibt. Die Mitte der Ulmer
                Brücke über den Hauptstrom bildet dort die Gränze. Da wo die westliche Gränze des
                Landgerichts Elchingen den Strom berührt, verläßt die Linie die Donau, und zieht sich
                zwischen den hernach benannten Orten dergestalt durch, daß die östlich liegenden mit
                ihren Gemarkungen bei Baiern bleiben, die westlich gelegenen aber an Würtemberg fallen.
                An Würtenberg fallende Orte: Oberthalfingen, Göttingen, Langenau, Ramingen, Aßelfingen,
                Oberstozingen, Niederstozingen. Bei Baiern verbleibende: Unterthalfingen, Oberelchingen,
                Unterelchingen, Riedmühler Höfe, Riedmühl, Riedheim, Riedhausen, Schwarzwanghof. An der
                Gränze des Landgerichts Lauingen läuft nun die Linie gegen Norden fort, so daß
                Bechingen, Mödlingen, Bachhagel, Stauffen und Zöschingen bei Baiern, und Sontheim,
                Brenz, Hermaringen, Sachsenhausen, Waldbergerhof, Hochmemmingen, Oggenhausen und Fleinheim
                bei Würtemberg auch künftig verbleiben. Sodann läuft die Gränzlinie gegen Osten
                zwischen den Fürstl. Taxisschen Besitzungen und den Landgerichten Lauingen,
                Dillingen und Höchstätt dergestalt fort, daß Tattenhausen, Ziertheim, Reistingen,
                Einingen, Amertingen und Sellbrunn bei Baiern verbleiben, und Balmertshofen, Trugenhofen,
                Demingen, Duttenstein, Eglingen und Baumgries an Würtemberg fallen. Von hier zieht sich
                die Linie nordwärts zwischen nachbenannten Orten mit ihren Gemarkungen so fort, daß die
                östlich liegenden bei Baiern bleiben und die westlich gelegenen für Würtemberg
                ausgeschieden werden. An Würtemberg fallen: Hofen, Kößingen, Schweindorf, Altenburg,
                Uzmemingen, Pflaumloch, Goldburghausen, Benzenzimmern, Ober- u. Unterwülfingen,
                Geißlingen, Ellrichbronn, Berigheim, Ober- u. Unterbronn, Eck, Strambach, Garhardt,
                Kaltenwang, Regersweiler. Bei Baiern verbleiben: Aufhausen, Forheim, Christgarten,
                Karthäuserhöfe, Weiler Anhausen, Hirnheim, Ederheim, Hollheim, Nähermemingen,
                Nördlingen, Baldingen, Oehringen, Wallerstein, Munzingen, Wengenhausen, Marktoffingen,
                Ramsteinhof, Minderoffingen, Enslingen, Raustetten, Grünhof, Ruhlingstetten,
                Gramstädterhof, Burschelhof, Reermühl, Wittenbach, Meisterhof, Mönchsrod,
                Dieterstetten, Winnenden, Haselbach. Nun betritt die Gränze den Rezatkreis und schneidet
                einen Theil des Landgerichts Dinkelsbühl dergestalt ab, daß folgende Orte an Würtemberg
                fallen: Dürrnstetten, Lustenau, Schönbrunn, Ober- und Unterdeufstetten, Buckenweiler,
                Lautenbach, Bernhardsweiler, Rädtlein, Neustädtlein, Geisbühl. Bei Baiern verbleiben:
                Sittlingen, Langensteinbach, Windstetten, Wolfersbrunn, Hard, Rauenstadt, Ketschenweiler,
                Steinweiler, Rödendorf, Weidelbach. Sodann durchschneidet die Linie einen Theil des
                Landgerichts Feuchtwang, und gibt an Würtemberg: Richelbach, Markt Lustenau,
                Unterstelzhausen, Kreßberg; beläßt bei Baiern: Hinderhöfe, Larrieden, Kinnhardt. Mit
                den Gemarkungen von Kreßberg und Oberstelzhausen (beide für Würtemberg einschließend)
                betritt die Linie das Landgericht Krailsheim, und schreitet zwischen diesem (solches an
                Würtemberg zutheilend) und dem Baierisch bleibenden übrigen Theile des Landgerichts
                Feuchtwang fort, bis an die Gränze des Landgerichts Gerhardsbronn, gibt die Orte
                Volkertshausen, Simonsberg, Schönbrunn und Michelbach an der Luke an Würtemberg, und
                beläßt Grimmschwinde , Gailroth und Leutsweiler, nebst dem an beiden Seiten der Straße
                gelegenen Forste bei Baiern. Von hier durchschneidet die Linie das Landgericht Rothenburg
                dergestalt, daß die nachbenannten Orte mit ihren Fluren an Würtemberg fallen:
                Weikertsholzen, Raidach, Reinsburg, Bügelhof, Kleinanspach, Buch, Metzholz, Steindorf,
                Gamhagen, Bossendorf, Enzenweiler, Heilgenbronn, Schwarzenbrunn, Reitsaren. Bei Baiern
                verbleiben: Wettringen, Leitenberg, Insingen, Lohrbach, Bettenfeld, Reisch, Burgstall,
                Schnepfendorf, Brunzendorf, Leuzenbronn, Hammendorf, Dürhof. Sodann folgt die Linie dem
                linken Ufer der Tauber bis an die nördliche Gränze des Landgerichts Rothenburg. Hier
                betritt sie das Landgericht Uffenheim, folgt noch eine kurze Strecke dem linken
                Tauberufer, und zieht sich nördlich zwischen den nachbenannten Orten hin; an Würtemberg
                fallen: Burgstall, Holdermühle, Archshofen, Schön, Freudenbach, Frauenthal, Lohrhof,
                Weidenhöfe, Waldmannshofen; bei Baiern verbleiben: Uhlenmühle, Tauberzell, Kleinharbach,
                Ecquardshofen, Hohlach, Wolkershofen, Aurenhofen. 
                 
                  Art. II.  Bei der Gemarkung von Waldmannshofen schließt sich
                die Gränzlinie zwischen den Königreichen Würtemberg und Baiern, und Alles, was der bis
                jetzt beschriebenen Linie östlich liegt, gehört mit allen Territorial-, Lehen- und
                Patronats-Rechten der Krone Baiern, so wie das westlich dieser Linie gelegene Gebiet mit
                allen Territorial-, Lehen- und Patronats-Rechten der Krone Würtemberg. 
                 
                  Art. III.  Die in den Händen der Privaten und
                Stiftungen befindlichen Patronatsrechte verbleiben jedoch denselben unter der
                Souverainetät und nach den Gesetzen desjenigen Monarchen, welchem das Gebiet zugewiesen
                ist. 
                 
                  Art. IV.  Die bei der Besitzergreifung vorhandenen
                Salzvorräthe zu Ulm und Buchhorn verbleiben der Krone Baiern zur freien unbeschränkten
                Disposition. 
                 
                  Art. V.  Die bis auf den Zeitpunct der gegenseitigen
                Besitzergreifung erlaufenden Arreragen, eben so wie die Einkünfte jeder Art, verbleiben
                beiden Theilen in den wechselseitig abzutretenden Besitzungen bis zur wirklichen
                Uebergabe, wogegen alle bis dahin verfallenen Zahlungen von dem dermaligen Besitzer
                geleitet werden. 
                 
                  Art. VI.  Beide contrahirende Mächte nehmen sämmtliche auf
                den wechselseitig übergehenden Landestheilen haftenden, wie immer Namen habenden Schulden
                dergestalt auf sich, daß eine jede für den sie treffenden und nach dem Steuerkatastern
                zu berechnenden Antheil an Capital und Zinsen von dem Tage der vollzogenen gegenseitigen
                Ueberweisung einzustehen hat. Das Königl. Baierische allgemeine Landanlehen von 1809 ist,
                als in die Kategorie der Provinzialschulden gehörig, in diesen Bestimmungen mit
                begriffen. 
                 
                Art. VII. Ebenso werden:  |