| Verordnungüber den Waffengebrauch der Wehrmacht.
 Vom 17. Januar 1936.
 
 
   Auf Grund des § 37
            Abs. 1 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935
            (Reichsgesetzbl. I S. 609) verordne ich unter Aufhebung der Vorschrift über den
            Waffengebrauch des Militärs und seiner Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen vom
            19. März 1914 (nicht veröffentlicht): § 1Waffengebrauch beim Einschreiten
 der Wehrmacht im Innern
 
              
                |   Schreitet die Wehrmacht zur Aufrechterhaltung
                oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein, so steht den hieran
                beteiligten Soldaten und Wehrmachtbeamten in Ausübung ihres Dienstes
                der Waffengebrauch ohne weiteres zu: |  
                | 
                  um einen Angriff oder eine Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
                    abzuwehren oder um Widerstand zu brechen;um der Aufforderung, die Waffen abzulegen oder bei Menschenansammlungen
                    auseinanderzugehen, Gehorsam zu verschaffen;gegen Gefangene oder vorläufig Festgenommene, die einen Fluchtversuch unternehmen,
                    obwohl ihnen bei ihrer Übernahme oder Festnahme angedroht worden ist, daß bei
                    Fluchtversuch die Waffe gebraucht werde;um Personen anzuhalten, die sich der Befolgung rechtmäßiger Anordnungen trotz
                    lauten Haltsrufs durch die Flucht zu entziehen suchen;zum Schutz der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen. Auch in diesem
                    Fall hat dem Waffengebrauch, wenn die Lage es zuläßt, ein lauter Haltruf
                    voranzugehen. |  § 2Waffengebrauch in Ausübung
 des militärischen Wach- und Sicherheitsdienstes
   In demselben Umfang (§ 1) steht der
            Waffengebrauch den Soldaten zu, die den militärischen Wach- oder Sicherheitsdienst
            ausüben. § 3Waffengebrauch zur Beseitigung
 einer Störung der dienstlichen Tätigkeit
   Die Wehrmacht ist ferner jederzeit zum Waffengebrauch berechtigt,
            um eine Störung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu beseitigen. § 4Maß und Art des Waffengebrauchs
   (1) Die Waffe darf nur insoweit gebraucht werden, als es für die
            zu erreichenden Zwecke erforderlich ist.(2) Die Schußwaffe ist nur zu verwenden, wenn die blanke Waffe nicht
            ausreicht. Wird mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen
            angegriffen oder Widerstand geleistet, so ist der Gebrauch der Schußwaffe ohne
            weiteres zulässig. Der Schußwaffe stehen Sprengmittel (Handgranaten, Sprengmunition,
            geballte Ladungen usw.) gleich.
 (3) Ist der Gebrauch der Schußwaffe zum Zerstreuen von
            Menschenansammlungen erforderlich, so hat eine Warnung vorherzugehen, deren Form der
            jeweiligen Lage anzupassen ist.
 § 5Notwehr und disziplinarischer Notstand
   Außerdem gelten für jeden Wehrmachtangehörigen im Fall der
            Notwehr oder des Notstands §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuchs und für Vorgesetzte im
            Fall des disziplinarischen Notstands §§ 124, 125 Abs. 2 des Militärstrafgesetzbuchs. § 6Ausführungsbestimmungen
   Zu Ausführungsbestimmungen ist der Reichskriegsminister ermächtigt. § 7Inkrafttreten der Verordnung
   Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.[1]
 
 Berlin, den 17. Januar 1936.
 Der Führer und ReichskanzlerAdolf Hitler
 
 Der Reichskriegsminister
 und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
 von Blomberg
 
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