Verordnung über die Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge.

Vom 6. April 1936.


  Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 15) wird verordnet:

§ 1

  Die im ausschließlichen Eigentum des Deutschen Reichsbundes für Leibesübungen oder seiner Mitglieder deutscher Staatsangehörigkeit stehenden und in das Schiffsverzeichnis des Reichsbundes eingetragenen Wassersportfahrzeuge sind berechtigt, in der Handelsflagge als zusätzliches Zeichen einen schwarzen, weiß umrandeten Anker nach anliegendem Muster zu führen.

§ 2

  Der Reichssportführer regelt die Einrichtung und Führung des Schiffsverzeichnisses, bestimmt die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schiffsverzeichnis und erteilt auf Grund dieser Eintragungen Bescheinigungen über die Berechtigung der Führung der im § 1 bezeichneten Flagge.


  Berlin, den 6. April 1936.

Der Reichsminister des Innern

In Vertretung

Pfundtner

Anlage

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I, S. 362.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge (06.04.1936), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1936/flaggenfuehrung-wassersportfahrzeuge_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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