Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See.

Vom 7. Juni 1935.


  Auf Grund des § 4 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See vom 31. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S: 735) bestimme ich:

§ 1

  Anerkannter Wassersportverband ist der Deutsche Reichsbund für Leibesübungen.

§ 2

  Der Reichssportführer regelt die Einrichtung und Führung des Schiffsverzeichnisses, bestimmt die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schiffsverzeichnis und erteilt auf Grund dieser Eintragungen Bescheinigungen über die Berechtigung zur Führung der Wassersportflagge.


  Berlin, den 7. Juni 1935.[1]

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkungen:
[1] Diese Verordnung des Reichsinnenministers Wilhelm Frick wurde durch § 10 Buchst. d der Verordnung des Reichsinnenministers über die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 736.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge auf See (07.06.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/flaggen-wsport_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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