Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen.

Vom 15. Februar 1935.


  Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1269) wird verordnet:

  I. Bei Zuwiderhandlungen, die nach § 8 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 4, 5 strafbar sind, tritt in den Fällen des § 1 Abs. 3, des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 6 an die Stelle des Stellvertreters des Führers, wenn durch die Tat der Reichsluftschutzbund oder der Deutsche Luftsportverband verletzt ist, der Reichsminister der Luftfahrt und, wenn der Freiwillige Arbeitsdienst oder die Technische Nothilfe verletzt ist, der Reichsminister des Innern.

  II. Eingezogene Gegenstände (§ 5 Abs. 5) sind, wenn es sich um Uniformen und Abzeichen des Reichsluftschutzbundes oder des Deutschen Luftsportverbandes handelt, dem Reichsminister der Luftfahrt oder der von ihm bestimmten Stelle und solche des Freiwilligen Arbeitsdienstes oder der Technischen Nothilfe dem Reichsminister des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle zur Verwertung zu überweisen.


  Berlin, den 15. Februar 1935.

Reichsminister der  Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister der Luftfahrt

In Vertretung

Milch

Der Reichsminister des Innern

In Vertretung

Pfundtner

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 204.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen (15.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/staat_partei_vo01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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