Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole.

Vom 19. Mai 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Es ist verboten, die Symbole der deutschen Geschichte, des deutschen Staates und der nationalen Erhebung in Deutschland öffentlich in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, das Empfinden von der Würde dieser Symbole zu verletzen.

§ 2

  Die höhere Verwaltungsbehörde des Herstellungsortes entscheidet, ob ein Gegenstand der Vorschrift des § 1 zuwider in Verkehr gebracht worden ist. In diesem Fall unterliegen Gegenstände dieser Art der entschädigungslosen Einziehung.

§ 3

  Die Polizeibehörden können schon vor der Entscheidung des höheren Verwaltungsbehörden die Beschlagnahme des Gegenstandes vornehmen, wenn nach ihrem Ermessen ein Verstoß gegen das Verbot des § 1 vorliegt. Sie haben in solchen Fällen unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen.

§ 4

  [1] Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde können Beteiligte binnen 2 Wochen Beschwerde bei der obersten Landesbehörde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  [2] Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda sowie die der höheren Verwaltungsbehörde übergeordnete Landesregierung können durch einen von ihnen bestellten Vertreter des öffentlichen Interesses innerhalb der im Absatz 1 bestimmten Frist ebenfalls die Entscheidung der obersten Landesbehörde anrufen.
  [3] Bis zur Rechtskraft der Entscheidung gilt die von der höheren Verwaltungsbehörde verfügte Einziehung als Beschlagnahme.

§ 5

  Für die Wirkungen einer Beschlagnahme wird Entschädigung auch dann nicht gewährt, wenn rechtskräftig entschieden wird, daß ein Verstoß gegen das Verbot des § 1 nicht vorliegt.

§ 6

  Die entscheidenden Behörden sollen in Zweifelsfällen einen Sachverständigen hören, der künstlerisches Verständnis mit nationalem Verantwortungsbewußtsein vereinigt.

§ 7

  Rechtskräftige Entscheidungen nach §§ 2, 4 haben Wirkung für das ganze Reichsgebiet.

§ 8

  Zur Durchführung des § 1 in solchen Fällen, in denen die Zuwiderhandlung im Singen und Spielen bestimmter Lieder oder sonst in anderen Handlungen als dem Inverkehrbringen von Gegenständen besteht, können Polizeiverordnungen erlassen werden.

§ 9

  [1] Wer entgegen einer Entscheidung nach § 2 oder § 4 vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bestraft.
  [2] Ebenso wird bestraft, wer den auf Grund des § 8 erlassenen Polizeiverordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

§ 10

  Bestehende Bestimmungen über Symbole oder Hoheitszeichen des Deutschen Reichs und der deutschen Länder bleiben unberührt.

§ 11

  Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, und zwar, soweit es sich um Vorschriften über Symbole und Hoheitszeichen des Deutschen Reichs handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. Er kann Richtlinien für die Handhabung dieses Gesetzes erlassen. Welche Behörden als oberste Landesbehörde, höhere Verwaltungsbehörde und Polizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen.


  Berlin, den 19. Mai 1933.


Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 285-286.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole (19.05.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/schutz-nationale-symbole_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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