Gesetz zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Vom 15. Mai 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.

§ 2

  Die §§ 10, 11, 12, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 31 und § 32 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. I S. 583) treten außer Kraft; das gleiche gilt von § 15 Abs. 2 und § 34 insoweit, als sie einen Anspruch auf Einbürgerung gewähren.

§ 3

  Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 15. Mai 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern

Frick

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 17. Mai 1935 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 593.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (15.05.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz-aender.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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