Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.

Vom 29. März 1935.


  Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1016) verordne ich:

§ 1

  (1) Der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterverein e. V. und der Verein Hitler-Jugend-Bewegung e. V. sind im Vereinsregister zu löschen. Die Vermögen dieser Vereine sind ohne Liquidation Vermögen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei als Körperschaft des öffentlichen Rechts geworden.
  (2) Die Grundbücher und sonstigen öffentlichen Bücher sind auf Antrag kostenfrei zu berechtigen.
  (3) Bis zum Erlaß der Satzung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933) findet die bisherige Satzung des Nationalsozialistischen Deutschen Arbeitervereins e. V. auf die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei als Körperschaft des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.

§ 2

Die SA,
die SS,
das Nationalsozialistische Kraftfahrkorps,
die Hitler-Jugend (einschließlich des Jungvolks, des Bundes Deutscher Mädel und der Jungmädel),[1]
der NS-Deutsche Studentenbund,
die NS-Frauenschaft
sind Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.

§ 3

Der NS-Deutsche Ärztebund e. V.,
der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen e. V.,
der NS-Lehrerbund e. V.,
die NS-Volkswohlfahrt e. V.,
die NS-Kriegsopferversorgung e. V.,
der Reichsbund der Deutschen Beamten e. V.,
der NS-Bund Deutscher Techniker,[2]
die Deutsche Arbeitsfront (einschließlich der NS-Gemeinschaft "Kraft durch Freude")
sind die der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angeschlossenen Verbände.

§ 4

  (1) Die Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen.
  (2) Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei bildet mir ihren Gliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts vermögensrechtlich eine Einheit für den Bereich der Gesamtorganisation. Vermögensrechtlich verpflichtbar und berechtigt ist daher ausschließlich die Gesamtkörperschaft.
  (3) Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist Generalbevollmächtigter des Führers in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Die Generalvollmacht schließt das Recht ein, Untervollmachten allgemein oder für einzelne Angelegenheiten zu erteilen.

§ 5

  (1) Die angeschlossenen Verbände können eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  (2) Die angeschlossenen Verbände unterstehen der Finanzaufsicht des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.
  (3) Die sonstigen gesetzlich bestimmten Aufsichtsrechte werden durch die Finanzaufsicht des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei nicht berührt.

§ 6

  Alle Behörden haben dem Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und seinen Beauftragten[3] zur Erfüllung seiner Obliegenheiten Hilfe zu leisten und den Ersuchen des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die auf Grund dieser Verordnung an sie ergehen, zu entsprechen.

§ 7

  (1) Die erste Durchführungsverordnung vom 23. März 1934 (Völkischer Beobachter, Münchener Ausgabe Nr. 86 vom 27. März 1934 und Berliner Ausgabe Nr. 87 vom 28. März 1934) zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 wird aufgehoben.
  (2) Desgleichen werden alle der vorliegenden Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 entgegenstehenden bisherigen Anordnungen und Verfügungen aufgehoben.

§ 8

  (1) Die Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der §§ 2 und 3 dieser Verordnung erläßt der Stellvertreter des Führers.[4] Im übrigen erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.[5]
  (2) Die Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen sind im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 9

  Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.[6]


  Berlin, den 29. März 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Reichsminister ohne Geschäftsbereich


Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkungen:
[1] Im § 2 wurde durch § 1 der Dritten Ausführungsbestimmung über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 5. Dezember 1935 durch den "NS-Deutschen Dozentenbund" ergänzt.
[2] Im § 3 wurde durch § 2 der Dritten Ausführungsbestimmung vom 5. Dezember 1935 der "NS-Bund Deutscher Techniker" durch den "NS-Bund Deutscher Technik ersetzt.
[3] Vgl. dazu § 20 der Ersten Ausführungsbestimmung über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 29. April 1935.
[4] Vgl. dazu Dritte Ausführungsbestimmung vom 5. Dezember 1935.
[5] Vgl. dazu Erste Ausführungsbestimmung vom 29. April 1935 und Zweite Ausführungsbestimmung vom 29. April 1935.
[6] Diese Verordnung des Führers und Reichskanzlers wurde am 9. April 1935 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 502-503.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (29.03.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/partei-staat_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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