Erste Ausführungsbestimmung
über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat.

Vom 29. April 1935.


  Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. März 1935 zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (Reichsgesetzbl. I S. 502) bestimme ich:

I. Vermögensrechtliche Organisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei

1. Allgemeines

§ 1

  (1) Vermögensrechtliche Angelegenheiten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei als Gesamtgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 1935 sind alle Angelegenheiten vermögensrechtlicher Art, welche die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei betreffen oder berühren.
  (2) Rechte der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei kann nur der Reichsschatzmeister ausüben oder geltend machen. Verbindlichkeiten für die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei kann ausschließlich der Reichsschatzmeister übernehmen.
  (3) Alle vermögensrechtlichen Erklärungen, die nicht auf Grund einer Vollmacht des Reichsschatzmeisters abgegeben werden, sind für die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei ohne Verpflichtungsinhalt.

§ 2

  (1) Die Eröffnung eines Kontos ist somit für die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei nur rechtswirksam, wenn der Antragsteller hierzu durch den Reichsschatzmeister bevollmächtigt ist.
  (2) Konten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind auf den Namen der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei mit dem Zusatz der Dienststelle zu eröffnen und zu führen.
  (3) Der Reichsschatzmeister ist über sämtliche Konten der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei verfügungsberechtigt.

§ 3

  Die Inanspruchnahme von Krediten bedarf für alle Dienststellen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei der Zustimmung des Reichsschatzmeisters.

§ 4

  Sämtliche Dienststellen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist es untersagt, wechselmäßige Verpflichtungen in irgendeiner Form einzugehen. Auch die Entgegennahme von Wechseln zahlungshalber oder an Zahlungs Statt ist verboten.

§ 5

  Der Abschluß von Miet- oder Kaufverträgen über Fernsprechanlagen erfolgt nur durch den Reichsschatzmeister.

2. Vermögensrechtliche Stellung
der Parteigenossenschaft

§ 6

  Die Gauschatzmeister und Kassenleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind vorbehaltlich der in den §§ 7 und 8 festgelegten Ausnahmen innerhalb ihres ordentlichen Zuständigkeitsbereiches die Bevollmächtigten des Reichsschatzmeisters für die üblichen sich aus der Amtstätigkeit ergebenden Rechtsgeschäfte vermögensrechtlicher Natur.

§ 7

  Die Gauschatzmeister bedürfen für die nachstehenden Rechtsgeschäfte des ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Reichsschatzmeisters:

  a) zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück,
  b) zur Eingehung der Verpflichtung zu einer unter a bezeichneten Verfügung,
  c) zu einem Vertrage, der auf den Erwerb eines Grundstückes oder eines Rechtes an einem Grundstück gerichtet ist,
  d) zu Miet-, Pacht-, Dienst- und Arbeitsverträgen von längerer als zweijähriger Dauer,
  e) zu Versicherungsverträgen aller Art,
  f) zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Übernahme einer Bürgschaft,
  g) zu Rechtsgeschäften, die einen höheren Wert als fünftausend Reichsmark zum Gegenstand haben.

§ 8

  Die Kassenleiter der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei bedürfen für die nachstehenden Rechtsgeschäfte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ihres Gauschatzmeisters:

  a) zu Miet-, Pacht-, Dienst- und Arbeitsverträgen von längerer als einjähriger Dauer,
  b) zu Rechtsgeschäften, die einen höheren Wert als fünfhundert Reichsmark zum Gegenstand haben. Die Gauschatzmeister sind berechtigt, diese Grenze allgemein oder in Einzelfällen herabzusetzen.

§ 9

  (1) Die Gauschatzmeister sind dem Reichsschatzmeister in sachlicher Hinsicht unmittelbar unterstellt und nur an dessen Weisungen gebunden. Ihre Zugehörigkeit zum Stab des Gauleiters wird dadurch nicht berührt.
  (2) Die Gaurevisoren unterstehen in sachlicher Hinsicht dem Gauschatzmeister.

§ 10

  Die Kassenleiter der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind dem Gauschatzmeister in sachlicher Hinsicht unterstellt.

§ 11

  (1) Das Rechnungsjahr der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist das Kalenderjahr.
  (2) Die Gauschatzmeister haben für das jeweilige Rechnungsjahr einen Haushaltsvoranschlag auszuarbeiten und diesen dem Reichsschatzmeister zur Genehmigung vorzulegen.
  (3) Weitere Bestimmungen erläßt der Reichsschatzmeister in einer besonderen Haushaltsordnung.

§ 12

  (1) Der Reichsschatzmeister bevollmächtigt hiermit die Gauschatzmeister zur Eröffnung von Konten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei nach Maßgabe des § 2 Abs. 2. Er ermächtigt die Gauschatzmeister, ihrerseits den Kassenleitern der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte schriftliche Vollmacht zur Eröffnung von Konten zu erteilen.
  (2) Die Gauschatzmeister sind über sämtliche Konten der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte ihrer Gaue verfügungsberechtigt.

3. Vermögensrechtliche Stellung der
Gliederungen der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei

§ 13

  (1) Die Bestimmungen über die vermögensrechtliche Stellung der Parteigenossenschaft finden sinngemäß auf die Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Anwendung.
  (2) Die Reichskassenverwalter der Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sind Bevollmächtigte des Reichsschatzmeisters im Rahmen der Vollmachten einer Gauschatzmeisters. Sie sind dem Reichsschatzmeister persönlich verantwortlich.

4. Rechtsfragen

§ 15

  (1) Die Gauschatzmeister und die Kassenleiter der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte und die Reichskassenverwalter der Gliederungen sind verpflichtet, bei allen Rechtsfragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung die Stellungnahme des Reichsschatzmeisters einzuholen. Über alle Steuerfragen, Abgaben- und Gebührenangelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung entscheidet der Reichsschatzmeister.
  (2) Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei wird vor den Gerichten und Finanzbehörden ausschließlich durch den Reichsschatzmeister vertreten. Prozeßvollmachten und Vollmachten in Steuerangelegenheiten können nur durch den Reichsschatzmeister erteilt werden.
  (3) Zustellungen können rechtswirksam nur an den Reichsschatzmeister erfolgen.

§ 16

  Für Rechtsgeschäfte, die entgegen den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen abgeschlossen werden, haftet die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei nicht.

II. Die vermögensrechtliche Stellung
der angeschlossenen Verbände

§ 17

  (1) Die angeschlossenen Verbände sind nationalsozialistische Gemeinschaften, die eigenes Vermögen besitzen.
  (2) Die Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei haftet nicht für die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Verbände.

§ 18

  (1) Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei übt die Finanzaufsicht über die angeschlossenen Verbände aus.
  (2) Die angeschlossenen Verbände sind verpflichtet, jeweils drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres ihren Haushaltsplan für das laufende Rechnungsjahr dem Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vorzulegen.

§ 19

  Der Reichsschatzmeister behält sich Sonderregelungen bei den einzelnen angeschlossenen Verbände vor.

III. Beauftragte des Reichsschatzmeisters

§ 20

  Beauftragte des Reichsschatzmeisters im Sinne des § 6 der Verordnung vom 29. März 1935 sind:
  1. im Stabe des Reichsschatzmeisters:
    der Stabsleiter;
    der Leiter des Reichsrevisionsamtes,
    der Leiter des Haushaltsamtes,
    der Leiter der Reichszeugmeisterei,
    der Leiter der Hilfskasse,
    der Beauftragte für Verwaltungsangelegenheiten,
    der Beauftragte für Rechtsangelegenheiten,
    der Beauftragte für Steuer-, Liegenschafts- und Vertragsangelegenheiten;
  2. die Revisoren des Reichsrevisionsamtes;
  3. die Gauschatzmeister und deren Stellvertreter;
  4. die Reichskassenverwalter der Gliederungen;
  5. die Gaurevisoren.

§ 21

  (1) Die Parteigenossenschaft, die Gliederungen und die angeschlossenen Verbände unterstehen dem jederzeitigen uneingeschränkten Revisionsrecht des Reichsschatzmeisters der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.
  (2) Der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei behält sich vor, jederzeit Änderungen hinsichtlich der Revisionsrechte und Revisionspflichten vorzunehmen.
  (3) Die Gauschatzmeister haben ein Revisionsrecht bei den Gliederungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und den der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei angeschlossenen Verbänden nur auf Grund besonderen Antrags des Reichsschatzmeisters.

IV. Strafbestimmungen

§ 22

  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden als schwere Verstöße gegen die Interessen der Partei durch die zuständigen Parteigerichte geahndet.

V. Übergangsbestimmungen

§ 23

  Die bisher vom Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei erlassenen Anordnungen und Verfügungen sind sinngemäß nach dieser Ausführungsbestimmung anzuwenden.

§ 24

  (1) Diese Ausführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 10. April 1935 in Kraft.
  (2) Die bisherigen zur Verordnung vom 23. März 1934 (Verordnungbl. d. Reichsltg. d. NSDAP, Folge 68 S. 150) erlassenen ersten beiden Ausführungsbestimmungen vom 24. März 1934 und vom 12. Mai 1934 (Verordnungbl. d. Reichsltg. d. NSDAP, Folge 68 S. 151 und Folge 71 S. 160) treten gleichzeitig außer Kraft.


München, den 29. April 1935.[1]

Reichsschatzmeister
der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei
Schwarz

 

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Anmerkung:
[1] Diese Ausführungsbestimmung des Reichsschatzmeisters der NSDAP Franz Xaver Schwarz wurde am 9. Mai 1935 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 583-586.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erste Ausführungsbestimmung über die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (29.04.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/partei-staat-durchfuehr_abst01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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