Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf das Reich.

Vom 28. Februar 1935.


§ 1

  (1) Das Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschaft) ist Reichsangelegenheit. Es wird vom Reichswirtschaftsminister geleitet.
  (2) Die Landesbergbehörden haben den Weisungen der Reichswirtschaftsministers auf dem Gebiete des Bergwesens Folge zu leisten.
  (3) Die bestehende Regelung über die Verwaltung und Bewirtschaftung der vermögensrechtlichen Interessen der Länder auf dem Gebiete des Bergbaues bleibt unberührt.

§ 2

  (1) Bis zur Errichtung von unteren und mittleren Reichsbergbehörden (Bergämtern und Oberbergämtern) wird den Landesbergbehörden die Ausübung der im § 1 bezeichneten Aufgaben im Auftrage und im Namen des Reichs übertragen.
  (2) Gegen die Entscheidung einer mittleren Landesbergbehörde findet die Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister statt, soweit die Entscheidung nicht unanfechtbar oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbergbehörde.
  (3) Besteht in einem Landes keine mittlere Landesbergbehörde, so ist gegen die Entscheidung der obersten Landesbergbehörde Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister binnen einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung zulässig.
  (4) Im übrigen gelten für die Landesbergbehörden und die Anfechtung ihrer Entscheidungen die Vorschriften der im einzelnen Falle maßgebenden Landesberggesetze.

§ 3

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft.
  (2) Zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes kann der Reichswirtschaftsminister Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese Vorschriften werden, soweit sie auch den Geschäftsbereich eines anderen Reichsministers berühren, im Einvernehmen mit diesem erlassen.


  Berlin, den 28. Februar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichswirtschaftsminister

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Hjalmar Schacht
H j a l m a r  S c h a c h t

Präsident des Reichsbankdirektoriums

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 315.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf das Reich (28.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/bergwesen_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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