Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich.

Vom 16. Februar 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

  Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.

Artikel 2

  [1] Der Reichspräsident übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen.
  [2] Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.

Artikel 3

  [1] Wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, muß nach Maßgabe der geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften in jedem Lande zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
  [2] Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 2 der Rechtsanwaltordnung; der § 4 fällt fort.

Artikel 4

  Notarielle Urkunden haben im gesamten Reichsgebiet dieselbe Wirksamkeit. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung davon abhängig ist, daß die Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar des eigenen Landes oder eines bestimmten Landesteiles vorgenommen ist, treten außer Kraft.

Artikel 5

  Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich machen.


  Berlin, den 16. Februar 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz

Zugleich für den Reichsminister für Ernährung
und Landwirtschaft

Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Schmitt

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichswehrminister
von Blomberg

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 91.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich (16.02.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/recht.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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