Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der Sondergerichte.

Vom 20. Dezember 1934.


  Auf Grund von Kapitel II des Sechsten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 565) wird folgendes verordnet:

  Für die in den Artikeln 1, 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1269) bezeichneten Verbrechen und Vergehen sind die nach der Verordnung der Reichsregierung vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 136) gebildeten Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte begründet ist.


  Berlin, den 20. Dezember 1934.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 4.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der Sondergerichte (20.12.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/zust_sonderger_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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