Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht.

Vom 1. Dezember 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die öffentlichen Beamten und die Soldaten der Wehrmacht haben beim Eintritt in den Dienst einen Diensteid zu leisten. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.[1]

§ 2

  Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[2]


  Berlin, den 1. Dezember 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern

Frick

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu Verordnung des Reichspräsidenten über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 2. Dezember 1933.
[2] Dieses Reichsgesetz wurde am 2. Dezember 1933 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 1016.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht (01.12.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/vereidigung-beamte-soldaten_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Verordnung über die Vereidigung der öffentlichen Beamten (14.08.1919)
Verordnung über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht (02.12.1933)
weitere Rechtsverordnungen bezüglich des Militärwesen

Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Nationalsozialismus (Drittes Reich)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.02.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de