Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung.

Vom 28. Oktober 1918.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

  Die Reichsverfassung wird wie folgt geändert:

  1. Im Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
[2] Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.
[3] Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

  2. Im Artikel 15 werden folgende Absätze hinzugefügt:
[3] Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.
[4] Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.
[5] Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

  3. Im Artikel 17 werden die Worte gestrichen:
"welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt".

  4. Im Artikel 53 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

  5. Im Artikel 64 Abs. 2 werden im ersten Satz hinter dem Worte "Kaiser" die Worte eingeschaltet:
"unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers".

  6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
[3] Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
[4] Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.



  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918.[1]

(Siegel)     Wilhelm

Max Prinz von Baden

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 28. Oktober 1918 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1274-1275.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung (28.10.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1918/reichsverfassung-aenderung_ges02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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