Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878.

Vom 28. Oktober 1918.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1

  Der Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung wird aufgehoben.

§ 2

  Im Gesetze, betreffend die Stellvertretung der Reichskanzlers, vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) werden im § 1 die Worte "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" und im § 2 der zweite Satz gestrichen, ferner im § 1 folgender Abs. 2 angefügt:

Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf Verlangen jederzeit gehört werden.

§ 3

  Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.


Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918.[1]

(Siegel)     Wilhelm

Max Prinz von Baden

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 28. Oktober 1918 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1273-1274.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878 (28.10.1918), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1918/reichsverfassung-aenderung_ges01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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