Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths.

Vom 31. Dezember 1973.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs was folgt:

  Der Bundesrath wird berufen, am 6. Januar 1874 in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1873.[1]

(L. S.)     Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Kaisers Wilhelm I. wurde am 1. Januar 1874 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1974, S. 1.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths (31.12.1873), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1873/bundesrat-einberufung-dez_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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