| [Protokoll zur Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den
            Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezember 1871.[1] Vom 29. April 1872.]
 
 
 
              
                | Die Unterzeichneten waren heute zusammengetreten, um
                den Austausch der Ratifikationen der am 11. Dezember 1871 unterzeichneten Konsular-Konvention zwischen
                Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu bewirken. 
 Bevor zu diesem Akte geschritten wurde, erklärten der Unterzeichnete,
                außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Vereinigten Staaten von
                Amerika:
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                |  | 1) daß nach der ihm von seiner Regierung, nach Vernehmung
                und mit Zustimmung des Senats ertheilten Instruktion der in dem englischen Texte der
                Artikel III. und IX. gebrauchte Ausdruck
                "property" nur in der Bedeutung von "real
                estate" gemeint und verstanden sei; |  
                |  | 2) daß nach den Gesetzen und der Verfassung der Vereinigten Staaten der Artikel X. nicht bloß auf Personen
                männlichen Geschlechts, sondern auch auf Personen weiblichen Geschlechts
                Anwendung finde. |  
                | Nachdem der unterzeichnete Präsident des
                Reichskanzler-Amts sein Einverständniß mit dieser Erklärung ausgesprochen hatte, wurden
                die in guter und gehöriger Form
                befundenen Ratifikations-Urkunden ausgetauscht und gegenwärtiges Protokoll in
                doppelter Ausfertigung vollzogen. 
 
 Berlin, den 29. April 1872.
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