Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Vom 11. Dezember 1871.[1]


Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die Rechte, Privilegien, Immunitäten und Verpflichtungen der beiderseitigen konsularischen Agenten festzustellen, sind übereingekommen, einen Konsular-Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

  Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König,
  der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der gedachten Staaten bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser Georg Bancroft,
welche die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben.

Art. 1.

  Jeder der vertragenden Theile willigt ein, General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten des anderen Theils in allen seinen Häfen, Städten und Plätzen zuzulassen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamten anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragenden Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.

Art. 2.

  Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüglichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das zur Ausübung ihrer Amtsverrichtungen erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden und nach Vorweisung dieser Urkunde sollen dieselben sofort und unbeanstandet von den Landesbehörden in den Häfen, Städten und Plätzen ihres Amtssitzes und Amtsbezirks, dieselben seien Bundes-, Staats- oder Gemeinde-Behörden, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, zum Genusse der ihnen gegenseitig zugesicherten Vorrechte zugelassen werden. Die das Exequatur ertheilende Regierung behält sich das Recht vor, dieses Exequatur zurückzunehmen und zwar unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln.

Art. 3.

  Die resp. General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten sowohl als deren Kanzler und Sekretaire sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten genießen, welche den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden. Konsular-Beamten, welche nicht Angehörige des Landes sind, wo sie beglaubigt sind, sollen in dem Lande, wo sie ihren Sitz haben, persönliche Immunität von Verhaftung oder Gefangenhaltung genießen, ausgenommen im Falle von Verbrechen; sie sollen ferner von Militair-Einquartierung und Kontributionen, von Waffendiensten aller Art und von anderen öffentlichen Dienstleistungen, sowie von allen direkten Leistungen und Beiträgen, dieselben seien Bundes-, Staats- oder Gemeinde-Abgaben, frei sein. Wenn aber die gedachten Konsular-Beamten in dem Lande, wo sie ihrem Amtssitz haben, Grundeigenthümer sind oder werden, oder Handelsgeschäfte betreiben, so sollen sie denselben Abgaben und Auflagen und demselben gerichtlichen Verfahren unterworfen sein, wie die Grundbesitzer oder Kaufleute, welche Angehörige des Landes sind. Unter keinen Umständen jedoch soll das Einkommen von ihrem Amte irgend einer Abgabe unterliegen. Konsular-Beamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen nicht auf ihre Konsular-Vorrechte sich berufen dürfen, um sich ihren kaufmännischen Verbindlichkeiten zu entziehen. Konsular-Beamte jedweden Karakters sollen in keinem Falle in der Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen weiter gestört werden, als zur Handhabung der Landesgesetze unvermeidlich ist.

Art. 4.

  [1] General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten können über dem äußeren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen. Auch dürfen sie die Flagge ihres Landes auf dem Konsulats-Gebäude aufziehen, ausgenommen an solchen Plätzen, wo sich die Gesandtschaft ihres Landes befindet.
  [2] Desgleichen könne sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeug aufziehen, dessen sie sich im Hafen bei Ausübung ihrer Dienstverrichtungen bedienen.

Art. 5.

  [1] Die Konsular-Archive sollen jeder Zeit unverletzlich sein und unter keinem Vorwande soll es den Landebehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen. Betreibt ein Konsular-Beamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter abgesondertem Verschluß aufbewahrt werden.
  [2] Die Amtsräume und Wohnungen der Berufskonsuln (consules missi), welche nicht Angehörige des Lande sind, wo sie ihren Amtssitz haben, sollen jederzeit unverletzlich sein. Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen dürfen diese Amtsräume oder Wohnungen als Asylorte benutzt werden.

Art. 6.

  Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit der General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten dürfen deren Kanzler oder Sekretaire, wenn ihr amtlicher Karakter zuvor zur Kenntnis der betreffenden deutschen oder amerikanischen Behörden gebracht worden ist, zeitweise deren Amtsverrichtungen ausüben, und sie sollen während dieser Amtsführung alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen, welche durch diese Uebereinkunft den Titularen zugesichert sind.

Art. 7.

  Die General-Konsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer resp. Regierungen Vize-Konsuln und Konsular-Agenten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb ihres Konsular-Bezirks bestellen dürfen. Diese Beamten können Angehörige Deutschlands oder der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines anderen Landes sein. Es soll ihnen von dem Konsul, der sie bestellt und unter dessen Befehlen sie zu fungiren haben, oder von der Regierung des Landes, welche derselbe vertritt, eine Bestallung ertheilt werden. Sie sollen die in dieser Uebereinkunft zu Gunsten der Konsular-Beamten bedungenen Vorrechte genießen, vorbehaltlich der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen.

Art. 8.

  General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten sollen das Recht habe, behufs der Abhülfe irgend einer Verletzung der zwischen beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts, an die in ihrem Amtsbezirke fungirenden Behörden des bezüglichen Landes, dieselben seien Bundes- oder Landesbehörden, Gerichts- oder Verwaltungs-Behörden, sich zu wenden, Auskunft von den gedachten Behörden zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und Interessen ihrer Landsleute zu richten, insbesondere in Fällen der Abwesenheit dieser letzteren, in welchen Fällen die Konsuln u. s. w. als die gesetzlichen Vertreter der Abwesenden angesehen werden sollen. Falls ein solches Ansuchen die gebührende Beachtung nicht fände, sollen die vorgedachten Konsular-Beamten, falls ein diplomatischer Vertreter ihres Landes nicht anwesend sein sollte, sich unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden dürfen.

Art. 9.

  [1] General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Gesetzen und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben,

1) in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Betheiligten oder am Bord der Nationalschiffe die Erklärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffspassagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres Landes entgegenzunehmen;
2) einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute, imgleichen Verträge, welche zwischen Angehörigen ihres eigenen Landes, sowie zwischen diesen und Angehörigen oder anderen Einwohnern des Landes ihres Amtssitzes geschlossen werden, auszunehmen und zu beglaubigen; nicht minder alle Verträge zwischen Personen der letzteren Kategorie, soweit solche Verträge auf ein im Gebiete der Nation, von welcher die gedachten Konsular-Beamten bestellt sind, belegenes Grundeigenthum oder auf ein daselbst abzuschließendes Geschäft sich beziehen.

  [2] Alle solche Verträge und andere Urkunden, sowie Abschriften und Uebersetzungen davon sollen, wenn sie von dem General-Konsul, Konsul, Vize-Konsul oder Konsular-Agenten gehörig beglaubigt und mit dessen Amtssiegel versehen sind, von den öffentlichen Beamten und den Gerichtshöfen als öffentliche Urkunde beziehungsweise als beglaubigte Uebersetzungen oder Abschriften angesehen werden, und sie sollen dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn sie von den kompetenten öffentlichen Beamten des einen oder des anderen der beiden Länder aufgenommen oder beglaubigt wären.

Art. 10.

    [1] Im Falle, daß ein Angehöriges des Deutschen Reichs in den Vereinigten Staaten, oder daß ein Angehöriger der Vereinigten Staaten im Deutschen Reiche sterben sollte, ohne in dem Lande seines Ablebens bekannte Erben oder von ihm ernannte Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so sollen die kompetenten Landesbehörden den nächsten Konsular-Beamten der Nation, welcher der Verstorbene angehörte, von diesem Umstande alsbald in Kenntniß setzen, damit die erforderliche Benachrichtigung den betheiligten Parteien unverzüglich übermittelt werde.
  [2] Der gedachte Konsular-Beamte soll das Recht haben, persönlich oder durch einen Beauftragten bei allen Amtshandlungen für die abwesenden Erben oder Gläubiger aufzutreten, bis diese einen Bevollmächtigten ernannt haben.
  [3] In allen Erbfällen sollen die Angehörigen eines jeder der kontrahirenden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles nur diejenigen Abgaben entrichten, welche sie entrichten müßten, wenn sie Angehörige desjenigen Landes wären, in welchem der Nachlaß sich befindet oder die gerichtliche Verwaltung desselben stattfindet.

Art. 11.

  Den General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten der beiden Länder steht ausschließlich die Inventarisirung und Sicherstellung der Güter und Gegenstände jeder Art zu, welche von Schiffsleuten oder Schiffspassagieren auf Schiffen ihrer Nationalität hinterlassen sind, sei es, daß diese Personen am Bord der Schiffe oder am Lande, während der Fahrt oder im Bestimmungs-Hafen sterben.

Art. 12.

  [1] Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten können sich in Person an Bord der zum freien Verkehr zugelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an Bord schicken, um die Offiziere und Mannschaften zu vernehmen, die Schiffspapiere einzusehen, die Erklärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während der Reise entgegenzunehmen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die Klarirung ihrer Schiffe zu fördern, endlich mit den gedachten Offizieren und Mannschaften vor den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen.
  [2] Die Gerichtsbehörden und Zollbeamten dürfen in keinem Falle zur Besichtigung oder Durchsuchung von Handelsschiffen schreiten, ohne den Konsular-Beamten der Nation, welcher die gedachten Schiffe angehören, behufs ihrer etwaigen Gegenwart vorher Nachricht gegeben zu haben.
  [3] Ebenso müssen die gedachten Konsular-Beamten behufs ihrer Anwesenheit rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige Personen vor den Gerichten oder Behörden des Orts Aussagen oder Erklärungen abzugeben haben, damit jedes Mißverständniß und jeder Irrthum, welche einer geordneten Rechtspflege Eintrag thun könnte, vermieden wird. Die bezügliche Mittheilung an die Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten soll die für das Verfahren bestimmte Stunden enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Abwesenheit in der Sache vorgegangen werden.

Art. 13.

  [1] Den General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten steht auschließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord ihrer nationalen Handelsschiffe zu. Sie haben demgemäß Streitigkeiten jeder Art, sei es auf hoher See, sei es im Hafen, zwischen den Schiffsführern, Offizieren und Matrosen zu schlichten, insbesondere Streitigkeiten, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung sonstiger Vertragsbestimmungen beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere Behörde soll unter irgend einem Vorwande sich in solche Streitigkeiten mischen dürfen, außer in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, daß dadurch die Ruhe und öffentliche Ordnung im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen, als die Offiziere und Mannschaften des Schiffes an den Unordnungen betheiligt sind.
  [2] Mit Ausnahme der vorgedachten Fälle sollen die Landesbehörden sich darauf beschränken, den Konsuln wirksame Hülfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um diejenigen Personen zu verhaften und gefangen zu halten, deren Name in der Schiffsrolle eingetragen ist und deren Festhaltung jene für erforderlich erachten. Diese Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete Aufforderung verhaftet und während der ganzen Zeit ihres Aufenthalts im Hafen zur Verfügung der Konsuln festgehalten werden. Ihre Freilassung soll nur in Folge eines Ersuchsschreibens der gedachten Konsuln erfolgen.
  [3] Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen sollen von den Konsuln getragen werden.

Art. 14.

  [1] General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mannschaft der Kriegs- oder Handelsschiffe gehörigen Personen, welche der Desertion von den gedachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath zu senden.
  [2] Zu diesem Zweck sollen die deutschen Konsuln in den Vereinigten Staaten an die Gerichte oder Behörden des Bundes, des Staats oder der Gemeinde und die Konsuln der Vereinigten Staaten in Deutschland an irgend eine der kompetenten Behörden bezüglich der Deserteure ein Ersuchsschreiben richten, begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, welche geeignet sind, zu beweisen, daß die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen und ohne daß es einer Beeidigung von Seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure (vorausgesetzt, daß dieselben weder zur Zeit ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des Landes sind, wo das Auslieferungs-Verlangen gestellt wird) an die Konsuln ausgeliefert werden. Jede Hülfe und jeder Schutz soll denselben gewährt werden bei der Verfolgung, Ergreifung und Festhaltung der Deserteure, welche in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten der Konsuln so lange festgehalten werden sollen, bis die gedachten Konsuln eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben werden.
  [3] Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht finden sollte, so werden die Deserteure freigelassen und aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festgenommen werden.

Art. 15.

  Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und Versicherern entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen Havereien, sei es, daß die Schiffe in den Hafen freiwillig oder als Nothhafner einlaufen, von den General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und Konsular-Agenten der betreffenden Länder regulirt. Sollten jedoch Landesunterthanen oder Angehörige einer dritten Macht bei der Sache betheiligt sein, so müssen in Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen allen Betheiligten die Havereien von den Landesbehörden regulirt werden.

Art. 16.

  [1] Wenn ein Regierungsschiff oder ein Schiff eines Angehörigen eines der vertragenden Theile an der Küste des anderen Theiles Schiffbruch leidet oder strandet, so sollen die Lokalbehörden den General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten des Bezirks, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den dem Orte des Unfalls nächsten General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten davon benachrichtigten.
  [2] Alle Rettungsmaßregeln bezüglich amerikanischer in den Territorial-Gewässern des Deutschen Reichs gescheiterter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Maßgabe der deutschen Gesetze erfolgen, und umgekehrt sollen alle Rettungsmaßregeln in Bezug auf deutsche in den Territorial-Gewässern der Vereinigten Staaten gescheiterte oder gestrandete Schiffe in Gemäßheit der Gesetze der Vereinigten Staaten erfolgen.
  [3] Die Konsular-Behörden haben in beiden Ländern nur einzuschreiten, um die auf Ausbesserung oder Neuverproviantirung, oder eintretenden Falls auf den Verkauf des gescheiterten oder gestrandeten Schiffes bezüglichen Maßregeln zu überwachen.
  [4] Für das Einschreiten der Landesbehörden dürfen keine anderen Kosten erhoben werden, als solche, welche in gleichem Falle die Nationalschiffe zu entrichten haben.
  [5] Ist die Nationalität eines verunglückten Schiffes zweifelhaft, so sind die Landesbehörden ausschließlich für alle in dem gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Maßregeln zuständig.
  [6] Alle Waaren und Güter, welche nicht zum Verbrauche in dem Lande, in welchem der Schiffbruch stattfindet, bestimmt sind, sollen frei von jeder Abgabe sein.

Art. 17.

  In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- und Handelszeichen sollen die Angehörigen Deutschlands in den Vereinigten Staaten von Amerika, und die Amerikaner in Deutschland denselben Schutz, wie die Inländer, genießen.

Art. 18.

  [1] Die gegenwärtige Uebereinkunft soll für die Dauer von zehn Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, Gültigkeit haben. Die Ratifikationen sollen innerhalb sechs Monaten in Berlin ausgewechselt werden.
  [2] Wenn keine der Parteien zwölf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeitraums von zehn Jahren ihre Absicht kund giebt, diese Uebereinkunft nicht zu erneuern, so soll dieselbe ein Jahr länger in Kraft bleiben, und so fort von Jahr zu Jahr bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage, an welchem eine der Parteien der anderen eine solche Absicht kund gegeben haben wird.


  Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und besiegelt.

  Berlin, den 11. Dezember 1871.

B. König.
(L. S.)
Geo. Bancroft.
(L. S.)

 

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Anmerkung:
[1] Der im Original ebenfalls abgedruckte englische Text wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 95-107.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (11.12.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1871/konsular-konvention_deutschland-usa.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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