Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter etc.

Vom 22. Mai 1871.


  Ich will in Erweiterung des Statuts vom 20. d. M., als Anerkennung für die bewiesene aufopfernde patriotische Thätigkeit, den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an dem entsprechenden statutenmäßigen Bande auch den nachstehend aufgeführten Personen verleihen:

  1) Allen denjenigen Hof- und Civil-Staatsbeamten, sowie den Angestellten der Privat-Eisenbahngesellschaften, welche in Folge des Krieges in Frankreich dienstlich verwendet worden sind und vor dem 2. März d. J. die Grenze Frankreichs überschritten haben.

  2) Allen denjenigen Johanniter- und Maltheser-Rittern, sowie den im Dienste dieser Orden oder der freiwilligen Krankenpflege gestandenen und von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege legitimirten Aerzten, Seelsorgern, Krankenträgern, Krankenwärtern, Frauen und Jungfrauen, welche während des Krieges 1870/71. auf den Gefechtsfeldern oder in den in Feindesland etablirten Kriegs-Lazarethen bis zum 2. März d. J. thätig gewesen sind.[1]

Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis inkl. 8. des Statutes vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. Auch will Ich gestatten, daß Mir von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen Krankenpflege ordnungsgemäß zugelassen und, ohne zu den gemäß der Festsetzung sub. 2. berechtigten Personen zu gehören, in Frankreich vor dem 2. März d. J. oder mindestens vier Wochen lang auf Deutschem Gebiete für die Zwecke der freiwilligen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Verleihung mit der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen.

Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das Erforderliche zu veranlassen.


  Berlin, den 22. Mai 1871.[2]

(L. S.)     Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu auch:
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine vom 22. Mai 1871;
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Kombattanten an Offiziere, Aerzte etc. der Marine vom 14. März 1872.
[2] Dieser Kaiserliche Erlaß wurde am 8. Juni 1871 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 113-114.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter etc. (22.05.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1871/kriegsdenkmuenze_erl03.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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