Resolution des UN-Sicherheitsrats *
(Übersetzung)
vom 28. September 2001
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999 und
1368 (2001) vom 12. September 2001,
sowie in Bekräftigung seiner unmissverständlichen Verurteilung der
Terroranschläge, die am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania
stattgefunden haben,
und mit dem Ausdruck seiner Entschlossenheit, alle derartigen Handlungen zu
verhüten, ferner in Bekräftigung dessen, dass diese Handlungen, wie jede Handlung
des internationalen Terrorismus, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit darstellen,
in Bekräftigung des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven
Selbstverteidigung, das in der Charta der Vereinten
Nationen anerkannt und in der Resolution 1368 (2001) bekräftigt wird,
in Bekräftigung der Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte
Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln, im
Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, zu
bekämpfen,
zutiefst besorgt über die in verschiedenen Weltregionen zu verzeichnende Zunahme
terroristischer Handlungen, die durch Intoleranz oder Extremismus motiviert sind,
mit der Aufforderung an die Staaten, dringend zusammenzuarbeiten, um terroristische
Handlungen namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die volle Durchführung
der einschlägigen internationalen Übereinkünfte betreffend den Terrorismus zu verhüten
und zu bekämpfen,
in der Erkenntnis, dass die Staaten die internationale Zusammenarbeit durch
zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung
terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln
zu verhüten und zu bekämpfen,
in Bekräftigung des von der Generalversammlung in ihrer Erklärung vom Oktober
1970 (Resolution 2625 (XXV)) aufgestellten und vom Sicherheitsrat in seiner Resolution
1189 (1998) vom 13. August 1998 bekräftigten Grundsatzes, dass jeder Staat verpflichtet
ist, die Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung terroristischer Handlungen in einem
anderen Staat oder die Teilnahme daran oder die Duldung organisierter Aktivitäten in
seinem eigenen Hoheitsgebiet, die auf die Begehung solcher Handlungen gerichtet sind, zu
unterlassen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass alle Staaten
a) die Finanzierung terroristischer Handlungen verhüten und bekämpfen werden;
b) die vorsätzliche Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, gleichviel durch welche
Mittel und ob mittelbar oder unmittelbar, durch ihre Staatsangehörigen oder in ihrem
Hoheitsgebiet mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese Gelder zur Ausführung
terroristischer Handlungen verwendet werden, unter Strafe stellen werden;
c) unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche
Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder
sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Institutionen, die
unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen,
und von Personen und Institutionen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und
Institutionen handeln, einfrieren werden, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen
stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der
Kontrolle dieser Personen und mit ihnen verbundener Personen und Institutionen steht;
d) ihren Staatsangehörigen oder allen Personen und Institutionen in ihrem Hoheitsgebiet
untersagen werden, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen
oder Finanz- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zum
Nutzen von Personen zur Verfügung zu stellen, die terroristische Handlungen begehen, zu
begehen versuchen, erleichtern oder sich daran beteiligen, oder zum Nutzen von
Institutionen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser
Personen stehen oder zum Nutzen von Personen und Institutionen, die im Namen oder auf
Anweisung dieser Personen handeln;
2. beschließt außerdem, dass alle Staaten
a) es unterlassen werden, Institutionen oder Personen, die an terroristischen Handlungen
beteiligt sind, in irgendeiner Form aktiv oder passiv zu unterstützen, indem sie
namentlich die Anwerbung von Mitgliedern terroristischer Gruppen unterbinden und die
Belieferung von Terroristen mit Waffen beendigen;
b) die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Begehung terroristischer
Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten im Wege
des Informationsaustauschs;
c) denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder
begehen oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort
verweigern werden;
d) diejenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, erleichtern oder
begehen, daran hindern werden, ihr Hoheitsgebiet für diese Zwecke gegen andere Staaten
oder deren Angehörige zu nutzen;
e) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Finanzierung, Planung,
Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung
mitwirken, vor Gericht gestellt werden, dass diese terroristischen Handlungen zusätzlich
zu allen sonstigen Gegenmaßnahmen als schwere Straftaten nach ihrem innerstaatlichen
Recht umschrieben werden und dass die Strafe der Schwere dieser terroristischen Handlungen
gebührend Rechnung trägt;
f) einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren
im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen
gewähren werden, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung des für die Verfahren
notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet;
g) die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden, indem sie
wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von Identitätsdokumenten und
Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur Verhütung der Nachahmung, Fälschung oder
des betrügerischen Gebrauchs von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen;
3. fordert alle Staaten auf,
a) Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operationaler Informationen
zu finden, insbesondere im Bezug auf Handlungen oder Bewegungen von Terroristen oder
Terroristennetzen, auf gefälschte oder verfälschte Reiseausweise, den Handel mit Waffen,
Sprengstoffen oder sicherheitsempfindlichem Material, die Nutzung von
Kommunikationstechnologien durch terroristische Gruppen und die Gefahr, die von
Massenvernichtungswaffen im Besitz terroristischer Gruppen ausgeht;
b) im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht
Informationen auszutauschen und in Verwaltungs- und Justizfragen zusammenzuarbeiten, um
die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten;
c) insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen
zusammenzuarbeiten, um Terroranschläge zu verhüten und zu bekämpfen und Maßnahmen
gegen die Täter zu ergreifen;
d) so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden, namentlich des
Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9.
Dezember 1999;
e) ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die einschlägigen internationalen
Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus sowie die Resolutionen des
Sicherheitsrats 1269 (1999) und 1368
(2001) vollinhaltlich durchzuführen;
f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der
internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu
vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder
erleichtert oder sich daran beteiligt hat;
g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen, die
terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus
nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt
werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen;
4. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der engen Verbindung
zwischen dem internationalen Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten
Kriminalität, unerlaubten Drogen, der Geldwäsche, dem unerlaubten Waffenhandel und der
unerlaubten Verbringung nuklearer, chemischer, biologischer und anderer potenziell
tödlicher Materialien und betont in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen
auf einzelstaatlicher, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene besser
koordiniert werden müssen, um die weltweite Reaktion auf diese ernste Herausforderung und
Bedrohung der internationalen Sicherheit zu verstärken;
5. erklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des
Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen
und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die
Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen stehen;
6. beschließt, im Einklang mit Regel 28 seiner vorläufigen
Geschäftsordnung einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss des
Sicherheitsrats einzusetzen, der die Durchführung dieser Resolution unter Heranziehung
geeigneten Sachverstands überwachen wird, und fordert alle Staaten auf, dem
Ausschuss spätestens 90 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution und anschließend nach
einem von dem Ausschuss vorzuschlagenden Zeitplan über die Schritte Bericht zu erstatten,
die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen haben;
7. weist den Ausschuss an, seine Aufgaben festzulegen,
binnen 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution ein Arbeitsprogramm vorzulegen und
im Benehmen mit dem Generalsekretär zu erwägen, welche Unterstützung er benötigt;
8. bekundet seine Entschlossenheit, im Einklang mit seinen
Verantwortlichkeiten nach der Charta alle notwendigen
Schritte zu unternehmen, um die vollinhaltliche Durchführung dieser Resolution
sicherzustellen;
9. beschließt, mit dieser Angelegenheit befasst zu bleiben.
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