Resolution des UN-Sicherheitsrats *
(Übersetzung)

vom 19. Oktober 1999


Der Sicherheitsrat,

zutiefst besorgt über die Zunahme internationaler terroristischer Handlungen, die das Leben und das Wohl von Menschen in der ganzen Welt sowie den Frieden und die Sicherheit aller Staaten gefährden,

unter Verurteilung aller terroristischen Handlungen, gleichviel aus welchen Beweggründen und wo und von wem sie begangen werden,

eingedenk aller einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung, namentlich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994, mit der die Versammlung die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus verabschiedet hat,

betonend, daß es notwendig ist, den Kampf gegen den Terrorismus auf einzelstaatlicher Ebene zu intensivieren und unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen die wirksame internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet auf der Grundlage der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Normen des Völkerrechts, namentlich der Achtung vor dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten, zu verstärken,

in Unterstützung der Bemühungen, die weltweite Teilnahme an den bestehenden internationalen Übereinkünften zur Bekämpfung des Terrorismus und deren Anwendung zu fördern und neue internationale Übereinkünfte zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung auszuarbeiten,

mit Lob für die Arbeit, die die Generalversammlung, die zuständigen Organe und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie regionale und andere Organisationen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus geleistet haben,

entschlossen, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu den Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen beizutragen,

erneut erklärend, daß die Unterdrückung von internationalen terroristischen Handlungen, einschließlich derjenigen, an denen Staaten beteiligt sind, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

1. verurteilt unmißverständlich alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen, ungeachtet ihrer Beweggründe, in allen Formen und Ausprägungen, gleichviel wo und von wem sie begangen werden, insbesondere diejenigen, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden könnten;

2. fordert alle Staaten auf, die internationalen Übereinkünfte zur Bekämpfung des Terrorismus, deren Vertragsparteien sie sind, voll anzuwenden, legt allen Staaten nahe, mit Vorrang zu erwägen, den Übereinkünften beizutreten, bei denen sie nicht Vertragspartei sind, und legt ihnen außerdem nahe, die noch anhängigen Übereinkünfte rasch anzunehmen;

3. unterstreicht die wichtige Rolle, die den Vereinten Nationen bei der Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus zukommt, und betont, wie wichtig es ist, die Koordination zwischen den Staaten, internationalen und regionalen Organisationen zu verbessern;

4. fordert alle Staaten auf, im Rahmen dieser Zusammenarbeit und Koordination unter anderem geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
  um miteinander zu kooperieren, insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Übereinkünfte und Abmachungen, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, ihre Staatsangehörigen und andere Personen vor terroristischen Angriffen zu schützen und die für solche Handlungen verantwortlichen Täter vor Gericht zu bringen;
  um in ihren Hoheitsgebieten die Vorbereitung und Finanzierung terroristischer Handlungen mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verhüten und zu unterbinden;
  um denjenigen, die terroristische Handlungen planen, finanzieren oder begehen, sichere Zufluchtsorte zu verwehren, indem sie sicherstellen, daß diese Personen ergriffen und strafrechtlich verfolgt oder ausgeliefert werden;
  um sich dessen zu vergewissern, bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, daß sich der Asylsuchende nicht an terroristischen Handlungen beteiligt hat;
  um im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Informationen auszutauschen und auf Verwaltungs- und Justizebene zusammenzuarbeiten, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten;

5. ersucht den Generalsekretär, in seinen Berichten an die Generalversammlung, insbesondere soweit sie gemäß deren Resolution 50/53 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus vorgelegt werden, besondere Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit zu richten, die von terroristischen Tätigkeiten ausgehende Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu verhüten und zu bekämpfen;

6. bekundet seine Bereitschaft, die entsprechenden Bestimmungen der in Ziffer 5 genannten Berichte zu prüfen und im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta der Vereinten Nationen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die terroristischen Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu bekämpfen;

7. beschließt, mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben.

 

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Anmerkung:
* Die Resolution wurde auf der 4053. Sitzung des Sicherheitsrats am 19. Oktober 1999 verabschiedet.


Quelle: Vereinte Nationen, Sicherheitsratsresolution 1269 vom 19.10.1999.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1269 (19.10.1999), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1999/res_un-sicherheitsrat_1269.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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