Bekanntmachung
über die Ratifikation des
Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand ["Warschauer Vertrag" bzw. "Warschauer Pakt"].

Vom 21. Mai 1955


  Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik hat die Ratifikationsurkunde des am 14. Mai 1955 in Warschau abgeschlossenen Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Volksrepublik Albanien, der Volksrepublik Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen, der Rumänischen Volksrepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Republik, dem die Volkskammer gemäß Artikel 63 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ihre Zustimmung gegeben hat, am 21. Mai 1955 in nachstehender Fassung unterzeichnet.

  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand, der nach Artikel 10 Abs. 2 des Vertrages am Tage der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen eintritt, wird im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntgemacht.[1]


  Berlin, den 21. Mai 1955[2]

Der Chef der Präsidialkanzlei
und Staatssekretär beim Präsidenten
der Deutschen Demokratischen Republik
Opitz

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand ["Warschauer Vertrag bzw. "Warschauer Pakt"] vom 4. Juni 1955.
[2] Diese Bekanntmachung wurde am 13. Juni 1955 verkündet.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1955, S. 381.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand ["Warschauer Vertrag" bzw. "Warschauer Pakt"] (21.05.1955), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1955/warschauer-pakt-ratifikation_bkm.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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