Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes

Vom 8. Juni 1967


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

  Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S, 1) wird wie folgt geändert:

  Artikel 109 GG erhält folgende Fassung:

"Artikel 109

  (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
  (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
  (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
  (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über

  1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
  2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz."[1]

Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 8. Juni 1967

Der Bundespräsident
Lübke

Der Bundeskanzler
Kiesinger

Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller

Der Bundesminister der Finanzen
Strauß

Der Bundesminister des Innern
Lücke

Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann

 

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Anmerkungen:
[1] Art. 109 erhielt durch Art. I Nr. 1 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 eine neue Fassung.
[2] Dieses verfassungsändernde Bundesgesetz wurde am 13. Juni 1967 verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1967 I, S. 581.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (08.06.1967), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1967/grundgesetz-aenderung_ges15.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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