Gesetz zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen.

Vom 6. März 1919.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Die Reichsregierung wird ermächtigt, während der Tagung der Nationalversammlung diejenigen wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen mit gesetzlicher Wirkung anzuordnen, welche sich zur Durchführung der mit den Gegner des deutschen Reichs vereinbarten Waffenstillstandsbedingungen als notwendig erweisen.
  [2] Diese Verordnungen sind der Nationalversammlung alsbald zur Kenntnis zu bringen und auf ihr Verlangen aufzuheben.

§ 2

  Dieses Gesetz tritt mit dem tage seiner Verkündung in Kraft.


  Weimar, den 6. März 1919.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Preuß

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 286.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen (06.03.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/wstndbed_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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