Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar vom 1. Februar 1919.

Vom 1. Februar 1919.


  Auf Grund der Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 125) wird hierdurch bestimmt:

  I. Zum Gebiete der Stadt Weimar im Sinne des § 1 der Verordnung vom 1. Februar 1919 gehören diejenigen Teile der Umgebung Weimars, die durch ein von Heichelheim über Wohlsborn, Ulrichshalben, Umpferstedt, Mellingen, Öttern, Buchfart, Legefeld, Nohra, Hopfgarten, Ottstedt, Ettersburg nach Heichelheim führenden Linie umgrenzt werden; die genannten Ortschaften sind eingeschlossen.

  II. von der Beibringung eines Passes und der Eintritts- und Aufenthaltserlaubnis sind befreit:
  1. die Mitglieder der Nationalversammlung;
  2. die von der Reichsregierung oder von den Regierungen der deutschen Einzelstaaten im amtlichen Auftrag nach Weimar entsandten Beamten.
    Die Mitglieder der Nationalversammlung haben sich durch ihren Eisenbahnfreifahrtschein, die zu 2 genannten Beamten durch eine von der zuständigen Zentralbehörde ihres Heimatstaats nach anliegendem Muster A auszustellenden Bescheinigung über ihre Berechtigung zum Eintritt in das Gebiet der Stadt Weimar und zum Aufenthalte dortselbst auszuweisen;
  3. Personen, die sich durch eine vom Direktor beim Reichstag ausgegebenen Zeitkarte zum Betreten des Hauses der Nationalversammlung sowie zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar ausweisen;
  4. Beamte und Bedienstete der Eisenbahn und Bahnpost, die sich durch eine von der vorgesetzten Dienstbehörde nach dem anliegenden Muster B ausgestellte Bescheinigung über ihre Berechtigung zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar ausweisen.

  III. Personen, die in der Zeit vom 20. Januar 1919 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften ihren Aufenthalt im Gebiete der Stadt Weimar genommen haben, kann die Fremdenstelle auf Antrag unter Aushändigung eines vorläufigen Ausweises eine angemessene Frist zur Beibringung der vorgeschriebenen Ausweispapiere gewähren.

  IV. 1. Für die Ausstellung der Pässe gelten die Bestimmungen unter 1 bis 9 der Bekanntmachung vom 24. Januar 1916, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 601).
  1. Zur Entscheidung über die Erteilung der Eintritts- und Aufenthaltserlaubnis wird in Weimar eine Reichsstelle, die "Fremdenstelle Weimar", errichtet.
  2. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichender Grund zur Reise dargetan ist und ihr Zweck dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
  3. Der Fremdenstelle Weimar sind mit dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vorzulegen:
      a) ein gültiger Paß oder Paßersatz,
      b) Nachweise, die den Zweck und die Notwendigkeit der Reise in ausreichender Weise ergeben.
  4. Wird die Erlaubnis erteilt, so ist dies in dem Passe zu vermerken.
      In dem Vermerke müssen angeben werden:
      der Zweck der Reise,
      der Zeitpunkt, bis zu welchem die Einreise nach Weimar und der Aufenthalt daselbst erlaubt werden.
  5. In dringenden Fällen kann die Eintrittserlaubnis telegraphisch bei der Fremdenstelle nachgesucht und von dieser telegraphisch erteilt werden.
    In diesem Fällen hat sich der Gesuchsteller unverzüglich nach seinem Eintreffen in Weimar mit den notwendigen Unterlagen (Ziffer 4 a und b) und unter Vorlegung der telegraphischen Eintrittserlaubnis bei der Fremdenstelle einzufinden, die über die dem Gesuchsteller zu bewilligenden Aufenthaltserlaubnis entscheidet und darüber einen den Bestimmungen der Ziffer 5 Abs. 2 entsprechenden Vermerk in den Paß aufnimmt.
    Aus dringenden Gründen kann die Fremdenstelle die erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängern. Die Verlängerung ist in dem Passe zu vermerken.

  V. Diese Vorschriften treten am 5. Februar 1919 in Kraft.[1]


  Berlin, den 1. Februar 1919.

Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß

Muster A

Lichtbild Ausweis
für .....................................................................

(dienstliche Bezeichnung)

(Vor- und Zuname)

wohnhaft zu ........................................................

(Wohnort, Straße und Hausnummer)

über dienstliche Entsendung nach Weimar für die Zeit von
....................................  bis   ..........................................

Zweck der Entsendung: .....................................................

..................................................................................

(Ort)

(Datum)

Dienststelle
Unterschrift
(L.S.)

Muster B

Lichtbild Bescheinigung
Der .....................................................................

(dienstliche Bezeichnung)

(Vor- und Zuname)

wohnhaft zu ........................................................

(Wohnort, Straße und Hausnummer)

ist zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar berechtigt.

Gültig bis ........................................

.................................................................................

(Ort)

(Datum)

Dienststelle
Unterschrift
(L.S.)


 

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Anmerkung:
[1] Diese Ausführungsbestimmung des Staatssekretärs des Innern Dr. Preuße wurde durch die Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 26. August 1919 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 126-128.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar vom 1. Februar 1919 (01.02.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/weimar-aufh_vo01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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