Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920.

Vom 30. Dezember 1921.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, daß mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

  Das Gesetz über die Entschädidung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1437) wird dahin ergänzt, daß den Mitgliedern des Reichstags vom 1. Dezember 1921 an
    a) zur Aufwandsentschädigung ein Teuerungszuschlag von monatlich zweitausend Mark gewährt,
    b) zu dem im § 2 bezeichneten Tagegeld ein Teuerungszuschlag von fünfzig Mark gewährt,
    c) beim Abzug nach § 3 ein um fünfzig Mark erhöhter Betrag abgezogen wird.

  Das Gesetz vom 27. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 957) wird aufgehoben.


  Berlin, den 30. Dezember 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 25.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920 (30.12.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/rt_geld_ges02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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