Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1922.

Vom 30. März 1922.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922 wird die Reichsregierung ermächtigt, über die in den Entwirf des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922 einschließlich der Ergänzung hierzu eingestellten Summen insoweit zu verfügen, als nicht bei der Beratung des Entwurfs im Haushaltsausschuß oder bei der zweiten Lesung des Reichstags, sofern diese bereits stattgefunden hat, Änderungen vorgenommen sind. Im übrigen dürfen für die Monate April und Mai alle Ausgaben geleistet werden, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs erfüllt und endlich Bauten, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahrs bereits Bewilligungen stattgefunden haben, fortgesetzt werden.
  [2] Die Reichsregierung wird ferner ermächtigt, im Haushaltsentwurfe für 1922 vorgesehene Grundstückserwerbungen, bei denen sich der Verkäufer nur bis zum 1. April 1922 gebunden hat, vorzunehmen, wenn andernfalls wirtschaftliche Nachteile für das Reich zu befürchten wären.

§ 2

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt:

a) die Mittel zur Bestreitung der nach § 1 zulässigen ordentlichen Ausgaben, soweit die vorhandenen sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch Ausgabe von 6.000 Millionen Mark zu beschaffen;

b) zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben im Rahmen des § 1 die Summe von 30.000 Millionen Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen;

c) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Nachwirkungen des Krieges hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu übernehmen;

d) bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren.

§ 3

  Bis zu einer etwaigen Neuregelung der Bezüge der Reichsbeamten und der Soldaten der Wehrmacht können Teuerungszuschläge nach Maßgabe dieser Bestimmungen bewilligt werden.

§ 4

  Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922 bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über den Abbau der Verwaltung und die Verwendung entbehrlich gewordener Beamten in Kraft.

§ 5

  Ist in den Einzelhaushalten eine planmäßige Stelle ohne nähere Erläuterung als "künftig wegfallend" bezeichnet, so darf die nächste frei werdende Stelle dieser Gattung nicht wieder besetzt werden.

§ 6

  Reichsbeamte, welche ihren dienstlichen Wohnsitz in Danzig oder Memel haben, erhalten statt des Ortszuschlags und des Teuerungszuschlags eine Auslandszulage nach Maßgabe der vom Reichsminister der Finanzen aufzustellenden Grundsätze.

§ 7

  Für Zwecke, für die im Reichshaushaltsplane der Verwaltungen der Reichseisenbahnen und der Reichswasserstraßen für 1922 Mittel vorgesehen sind, stellt der Reichspräsident die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die endgültige Entscheidung über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, sowie über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Ausübung von Vorarbeiten trifft der Reichsverkehrsminister. Im übrigen gelten die Landesenteignungsgesetze.

§ 8

  Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
  Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bestimmungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminister der Finanzen überlassen.

§ 9

  Die Besoldungshaushalte für das Reichsbankdirektorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte für das Rechnungsjahr 1921 gelten bis zur Feststellung des Reichshaushaltsplans auch für das Rechnungsjahr 1922.


  Berlin, den 30. März 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Hermes

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922, S. 305-306.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1922 (30.03.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1922/reichsetat1922_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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