Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das Verfahren vor dem durch das Reichsgesetz vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2117) bestimmten Reichsschiedsgerichte.

Vom 25. April 1921.


Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung der einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2117) hat der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts die nachstehenden Vorschriften erlassen.


  Berlin, den 25. April 1921.

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Wirth

Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1920 werden für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte folgende Vorschriften getroffen:

§ 1

  [1] Die Landesregierung, Gemeinde oder sonstige öffentliche Körperschaft, welche gemäß § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1920 die Entscheidung des Reichsschiedsgerichts angerufen hat, hat eine schriftliche, in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung vollständige Erklärung über die Frage, ob und inwieweit die durch den Einspruch des Reichsminister der Finanzen betroffenen Vorschriften nach dem Reichsgesetze vom 21. Dezember 1920 zulässig sind, bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Hat der Reichsminister der Finanzen die Entscheidung des Reichsschiedsgerichts angerufen, so ist der von ihm erhobene Einspruch in der bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichenden Erklärung gemäß den vorstehend bezeichneten Erfordernissen näher zu begründen.
  [2] Diese Erklärungen werden dem andern Teile zur Gegenerklärung mitgeteilt. Die Fristen, binnen denen die Erklärung und Gegenerklärung abzugeben sind, bestimmt der Vorsitzende.
  [3] Entsprechendes gilt für den weiteren Schriftwechsel, sofern der Vorsitzende einen solchen für erforderlich erachtet.
  [4] Alle Schriftsätze sind in sechs Exemplaren einzureichen (eins für den andern Teil, eins zusammen für den Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder, je eins für die vier nichtständigen Mitglieder).

§ 2

  Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Der Vorsitzende kann eine solche anordnen. Eine mündliche Verhandlung muß stattfinden, wenn sie von einem der Streitteile beantragt wird.
  Die Streitteile können sich in der mündlichen Verhandlung durch jede von ihnen dazu für geeignet erachtete Person vertreten lassen.

§ 3

  [1] Die Sitzungen des Schiedsgerichts finden in Leipzig statt.
  [2] Die Beratung und Beschlußfassung des Schiedsgerichts wird durch das schriftliche Gutachten eines von dem Vorsitzenden zu ernennenden Berichterstatters vorbereitet. Dieses Gutachten ist vor der Sitzung den Mitgliedern des Schiedsgerichts, den nichtständigen abschriftlich, zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende kann einen zweiten Berichterstatter bestellen.
  [3] Die Reihenfolge bei der Abstimmung bestimmt in jedem einzelnen Falle der Vorsitzende.

§ 4

  Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Sie wird vom Vorsitzenden den Streitteilen zugestellt.

§ 5

  Über die Tragung beziehungsweise Verteilung der Kosten (Auslagen, Reisekosten – Fahrt- und Tagesgelder – der nichtständigen Mitglieder) entscheidet das Schiedsgericht nach seinem Ermessen.


  Leipzig, den 12. Februar 1921.

Der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts
Dr. Mehn

Senatspräsident des Reichsgerichts

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 491-492.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das Verfahren vor dem durch das Reichsgesetz vom 21. Dezember 1920 bestimmten Reichsschiedsgerichte (25.04.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/reichsschiedsgericht-verfahren_bek.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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